{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-06-18_5_StR_119_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-06-18","aktenzeichen":"5 StR 119/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"——n 5 StR 119/85\n(alt: 5 StR 922/83)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n' gegen\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\nE2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\n‚Rebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ge»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: Bei\nfür den Angeklagten Sc,\n\nRechtsanwalt GEBE :.: >\n\nfür den Angeklagten GB,\n\nRechtsanwalt EB aus ren\nfür den Angeklagten PD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n« für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers Be gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Hamburg vom 29. Juni 1984 werden verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nDer Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dadurch den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen eines Vergehens\ngegen das Waffengesetz verurteilt. Wegen Totschlages hat es\nsie nicht schuldig gesprochen. Hiergegen richten sich die\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers E-Die Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\n1. Die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung gehen fehl.\nDaß die Angeklagten von vornherein beabsichtigt haben, BegD\nund weitere Mitglieder der mit ihnen verfeindeten Bande durch\nErschießen zu \"beseitigen\", schließt der Tatrichter ohne\nRechtsverstoß aus (UA S. 29 f, 36). Die Urteilsgründe ergeben\nauch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten vor dem\nEintreffen ihrer Gegner den gemeinschaftlichen Entschluß gefaßt.\nhaben, Über eine erforderliche Abwehr des Angriffs hinaus\ntödliche Schüsse, auch auf Flüchtende, abzugeben. Ebenso hat\nsich der Tatrichter ersichtlich außerstande gesehen festzu-\n\n-LhL- ge\n\nstellen, daß eine solche Verständigung der \"in schneller Folge\"\n(UA S. 14) schießenden Angeklagten in dem Zeitpunkt stattgefunden hat, als sich die Angreifer zur Flucht wandten.\n\n2. Die Auffassung des Tatrichters, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne eine Notwehrlage (§ 32 StGB) nicht ausgeschlossen werden (UA S, 31), hält der sachlichrechtlichen\n\nNaohprüfung stand.\n\nDer Tatrichter hält es für möglich, daß von den Angreifern\n\"jedenfalls\" Be und Drei nit Schußwaffen versehen (UA S. 14) waren, daß einer von ihnen im Begriff zu\nsein \"schien\", die Waffe zu ziehen (UA S. 32), und daß ein\nweiteres Mitglied der gegnerischen Bande eine Schußwaffe\n\nauf die Angeklagten gerichtet hat (UA S. 14). Nach den\nUrteilsgründen ist es ferner nicht ausgeschlossen, daß\n\ndie Angreifer den einen oder anderen der Angeklagten töten\nwollten (UA S. 31, 32); Begg9 hatte vier Stunden vorher\nangekündigt, wenn um 1.30 Uhr das geforderte \"Strafgeld\"\nnicht auf dem Tisch liege, \"sähen die Angeklagten schlecht\naus; dann würde es die Kugel geben\" (UA S. 11). Auch bei\neinem ohne Waffen geführten Angriff hätten die Angeklagten\n\"keine Chance gehabt\" (UA S. 32). Dr un: ze\nwären in der Lage gewesen, durch nichtsportlichen Einsatz\nvon Kampfsporttechniken die Angeklagten \"schwerstens\n\nzu verletzen oder womöglich gar zu töten\" (UA S. 28, 33);\nBecker, sechsmal wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft\n(UA S, 14), war als \"brutaler Schläger gefürchtet\" (UA S. 15).\n\nUnter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zu der Auffassung gelangt ist,\nden Angeklagten hätten zur Abwehr der drohenden Gefahr weniger\ngefährliche, aber gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung gestanden (vgl. die Senatsent-\n\n-5- 2\n\nscheidung in NStZ 1982, 285 = StrVert 1982, 467). Das bloße\nAndrohen des Waffengebrauchs sowie Warnschüsse hätten nur\neine \"höchst zweifelhafte Abwehrwirkung\" gehabt (UA S. 32).\nDaß es den Angeklagten angesichts der tatsächlichen Umstände\nohne eigene Gefahr möglich gewesen wäre, sich auf nicht\ntödlich wirkende Verletzungen zu beschränken, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß sie sich\ninnerlich auf die bevorstehende Notwehrsituation einstellen\nkonnten, schränkte ihre Befugnisse nicht ohne weiteres ein\n(BGH Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83).\n\nEs ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß der\nTatrichter ersichtlich kein erfolgversprechendes Mittel der\nAbwehr darin gesehen hat, daß sich die Angeklagten in der\nTatnacht von ihrem \"Salon\" fernhielten. Mitglieder der Bande\nhatten die Angeklagten GP und FB sahon früher\nzweimal zusammengeschlagen und erheblich verletzt, als diese\ndie Zahlung eines Strafgeldes abgelehnt hatten. Am Abend vor\nder Tat hatte BeD angekündigt, man werde, wenn das Strafgeld nicht gezahlt werde, eine Frau oder mehrere Frauen\n\naus dem \"Salon\" der Angeklagten so zusammenschlagen, daß sie\nein halbes Jahr lang nicht arbeiten könnten (UA S. 11). Die\nErwägungen des Schwurgerichts, nach denen das Recht auf\nNotwehr durch den Verzicht, polizeiliche Hilfe in Anspruch\nzu nehmen, überhaupt nicht geschmälert wird (UA S. 33 bis 35),\nsind zwar in ihrer Allgemeinheit rechtlich bedenklich, Indessen kommt es auf sie nicht an. Denn polizeiliche Hilfe\nstand zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angreifer in den Wirtschafterraum eintraten, nicht zur Verfügung. Auch eine vorherige Benachrichtigung der Polizei hätte den Angeklagten\nersichtlich keinen dauernden wirksamen Schutz vor der gegnerischen Bande verschaffen können.\n\nDie Feststellungen legen auch nicht nahe, daß die Angeklagten\n\n05\n\nOrt und Zeit der Konfrontation verlagern und dann mit weniger\ngefährlichen Mitteln der Verteidigung auskommen konnten,\n\nEs gibt insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für\ndie Annahme, daß der Schußwaffengebrauch hätte vermieden\nwerden können, wenn die Angeklagten die Außentür des \"Salons\"\nverschlossen gehalten und den Gegnern zunächst nur mit\nSchießen gedroht hätten. Diese waren möglicherweise derart\nbewaffnet, daß eine Tür keinen ausreichenden Schutz bot,\n\nund nach den vorangegangenen Drohungen entschlossen, den\nAngeklagten sogleich \"die Kugel zu geben\". Bei dem Zusammenhang\nder Feststellungen brauchte sich das Schwurgericht entgegen\nder Auffassung des Generalbundesanwaits nicht mit der Frage\nauseinanderzusetzen, ob eine Androhung des Schußwaffengebrauchs die Angreifer abgeschreckt hätte.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/5-str-119-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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