{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-06-11_5_StR_275_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-06-11","aktenzeichen":"5 StR 275/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zur Wertersatzeinziehung bei. unerlaubtem Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja po\n\nBtMG § 33\nStGB § 74 c& Abs. 1\n\nzur Wertersatzeinziehung bei. unerlaubtem Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln\n\nBGH, Beschl. vom 11. Juni 1985 - 5 Str 275/85 -\nLG Hildesheim\n\n5 StR _ 275/85\n\nBUNDESGERICHTSHOÖF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Ingo B um\n\ngeboren am am 1958 in cm.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und zu 2) auf seinen Antrag am\nll. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 1984\nin der Anordnung der Wertersatzeinziehung mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\nzurückverwiesen. “\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt: sie hat ferner einen Notveräußerungserlös sowie einen Wertersatz in Höhe von 110.000,-- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Schuld=-\nspruch, zum Strafausspruch und zur Einsiehung des Notver-\n\ngo\n\näußerungserlöses offensichtlich unbegründet. Dagegen kann\ndie Wertersatzeinziehung keinen Bestand haben,\n\nDiese Maßnahme setzt nach § 74 c Abs. 1 StGB voraus, daß dem\nTäter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand\n\nzur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Das trifft für eine\nTeilmenge des vom Beschwerdeführer erworbenen Haschischs mit\nSicherheit nicht zu. Nach den Urteilsgründen verschaffte er\nsich davon jedenfalls 50 kq im Inland. Das Eigentum hieran\nkonnte er nicht erwerben. Dem stand § 134 BGB entgegen. Nach\ndieser Vorschrift sind bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen\nVerträge nichtig (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR\n296/82), sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte\n(BGHSt 31, 145, 147 £). Ob der Angeklagte an den restlichen\n8 kg Haschisch Eigentum erlangte, ist ungewiß. Die Strafkammer hat nicht klären können, wo er sich diese Menge be-+-\nsorgte. Die bloße Möglichkeit, daß er dies im Geltungsbereich\neiner den Eigentumsübergang nicht verbietenden Rechtsordhung\ntat, genügt für die Anwendung des § 74 c StGB nicht.\n\nDemzufolge war die Wertersatzeinziehung in vollem Umfande auf--\n\nzuheben. Statt ihrer ist eine gewinnabschöpfende Verfallan-\n\nordnung nach § 73 StGB in Betracht zu ziehen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb im Umfang der\nAufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 1985 hat vor-\n\ngelegen.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/5-str-275-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/5-str-275-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.561941+00:00"}}