{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-06-11_5_StR_258_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-06-11","aktenzeichen":"5 StR 258/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 258/85\n\n(Zu\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dipl. Volkswirt Wolfram LegglmmmiilkEnn\naus Gm,\n\ngeboren am ED 1516 in rim,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n(Zu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB tei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED zu: rn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte > |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 - 64\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‘ des Landgerichts Hildesheim vom 24. Januar 1985\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt verurteilt worden ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit.\ner im übrigen verurteilt worden ist.\n\n2. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der falschen\nVersicherung an Eides Statt freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit\nder Landeskasse zur Last.\n\n3. Wegen des Vorwurfs der Untreue wird die Sache,\nauch zur Entscheidung über die Kosten der Revision,\n\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt\nnicht die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt (§ 156 StGB).\n\nDer Angeklagte hat im Zusammenhang mit seinem Antrag auf\nEröffnung des Vergleichsverfahrens in schriftlicher Form\n\neine \"eidesstattliche Versicherung\" zu der Frage abgegeben,\n\nob er innerhalb der letzten zwei Jahre Vermögensverfügungen\nzugunsten naher Angehöriger getroffen habe (§ 4 Abs. 1 Nr. 3b\nVergl0); diese Versicherung war inhaltlich unrichtig.\n\n. a\n\nNach § 4 VerglO hat der Schuldner die Erklärung über Verfügungen zugunsten naher Angehöriger in einfacher Schriftform abzugeben. Eine eidesstattliche Versicherung zu diesem\nGegenstand ist nach § 69 Abs. 2 VerglO nur vorgesehen, wenn\ndas Vergleichsgericht sie angeordnet hat; die eidesstattliche\nVersicherung ist dann zu Protokoll zu erklären (§ 69 Abs. 2\nSatz 1 VerglO). Gegenüber dem Angeklagten ist eine solche\ngerichtliche Aufforderung nicht ergangen. Seine Erklärung\ngenügte auch nicht der hier für die eidesstattliche Versicherung vorgeschriebenen Form.\n\nDemnach hat der Angeklagte seine Erklärung nicht vor einer\nzur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen\nBehörde (§ 156 StGB) abgegeben. Zur Zuständigkeit in diesem\nSinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern\ndarüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den\nGegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren,\n\nzu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und daß\nsie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72;\n13, 154, 155; 17, 303). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.\nDer Umstand, daß der Schuldner bei der Antragstellung die\nRichtigkeit anderer Angaben, wie sie in § 3 Abs. 1 VergiO\nbezeichnet sind, an Eides Statt zu versichern hat, ändert\ndaran nichts.\n\nDa es ausgeschlossen ist, daß ergänzende Feststellungen\nden dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverstoß\nbelegen könnten, spricht der Senat den Angeklagten vom\nVorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt frei.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs\nwegen Untreue führt zur Aufhebung dieses Schuldspruchs und\ninsoweit zur Zurückverweisung der Sache.\n\n-5- HA\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den\n\n. Mißbrauchstatbestand der Untreue (§ 266 StGB) dadurch\nerfüllt, daß er von den Konten der se Seniorenwohnungen\nVerwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH mit Hilfe seiner\nVollmacht Gelder entnahm und diese für einen von ihm selbst\nbetriebenen Umbau verwendete. Mit dem Umbau sollten weitere\nSeniorenwohnungen, ferner \"allgemein notwendige\" Versorgungsund Büroräume sowie Therapieräume und Räume für Arztpraxen\nund Ladengeschäfte geschaffen werden (UA S. 4). Geschäftsführer der sn waren die Ehefrau des Angeklagten und ein\nDritter; \"der Angeklagte, der einen Geschäftsamteil von\n9.000,-- DM (45 %) hielt, hatte faktisch die alleinige\nGeschäftsführung inne\" (UA S. 4).\n\nDiese Feststellungen lassen nicht mit genügender Deutlichkeit\nerkennen, daß der Angeklagte die ihm mit der Vollmacht eingeräumte Befugnis, Gelder von den Konten der SB abzuziehen,\nmißbraucht hat. Die Feststellungen ergeben nämlich nicht,\n\ndaß die Verwendung von Gesellschaftsgeldern für den Umbau\ndem Willen der Geschäftsführer wiedersprach. Dies verstand\nsich auch nicht von selbst. Denn die Einrichtungen, denen\nder Umbau diente, sollten ersichtlich auch den Bewohnern\n\nder schon vorhandenen Seniorenwohnungen zugute kommen. Überdies\nsollte der Umbau ersichtlich dazu dienen, den Bestand\n\nder von der s@» verwalteten Wohnungen zu vermehren.\n\nDie Feststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte,\n\netwa als faktischer Geschäftsführer, gegen Beschränkungen\nverstoßen hat, die der Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafter den Geschäftsführern auferlegt hatten (§ 37 Abs. 1\nGmbHG). Das Interesse der Bewohner, die schon ihre Kaution\neingezahlt hatten, wurde durch den Mißbrauchstatbestand\n\nder Untreue nicht geschützt; denn der Angeklagte hat nicht\nüber ihre Konten, sondern über Konten der Gesellschaft verfügt.\n\n-6 - 00\n\nAuf den Treubruchstatbestand.der Untreue hat der Tatrichter\nbisher die Verurteilung nicht gestützt.\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/5-str-258-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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