{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-06-11_5_StR_245_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-06-11","aktenzeichen":"5 StR 245/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 245/85\n\nE2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastronom Thomas Wie aus zei,\ndort geboren am EEE» 1955,\n\n- Sachbezeichnung: HB, Ulrich u.a. -\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1984,\nsoweit es den Angeklagten WW betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des\nunerlaubten Handeltreibens mit Kokain mit der Begründung\nfreigesprochen, das festgestellte Verhalten des Angeklagten sei nur als Vorbereitungshandlung zu werten; die Förderung eines konkreten Kokaingeschäfts lasse sich in bezug\nauf seine Person nicht nachweisen,\n\nDagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der allein\nerhobenen Sachrüge. Sie hat Erfolg.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nfällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung.\nDas Handeltreiben setzt weder eigene Umsatzgeschäfte noch\nden Absatz der Betäubungsmittel voraus und kann sich auch\nals eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte dar-\n\nstellen (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240; 30, 359, 361).\n\nu.\n\n- u - | SE\n\nHier hat der Angeklagte WB nicht nur das Geschäft des\nvon ihm als Partner für Rauschgiftgeschäfte bezeichneten\nMitangeklagten HB, über dessen Einzelheiten zu sprechen nicht mehr erforderlich war, eindeutig gefördert, indem er die Verhandlungen vor allem über die Lieferzeit fortgeführt hat, sondern auch eine sofortige Ersatzlieferung,\nwenn auch zu einem höheren Preise, angeboten. Das hat das\nLandgericht verkannt.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/5-str-245-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/5-str-245-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.529341+00:00"}}