{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-06-11_5_StR_210_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-06-11","aktenzeichen":"5 StR 210/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". \"eiengunn.\n\n5 StR _ 210/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u. a.\n\npn\n\n39\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshöfs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt il in der Verhandlung,\nOberstäatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus zn\n\nals Verteidiger des Angeklagten gg.\n\nProf. Dr. EEE aus x»\n\nals Verteidiger des Angeklagten AED ,\n\nProf. Dr. me zu: EB un\nRechtsanwältin Dr. 8 aus RE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nDr. Arno BB,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1984 wird\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision und die\ndurch sie entstandenen notwendigen Äuslagen der An-\n\ngeklagqten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von den nach einer\nSachabtrennung verbliebenen Anklagevorwürfen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft\ndas Urteil mit der allein erhobenen Sachbeschwerde, so+\nweit es den Angeklagten a] vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung und die drei anderen Angeklagten vom Vorwurf.\nder Anstiftung hierzu freispricht. Sie hat keinen Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, läuft der\nRevisionsvortrag \"nur darauf hinaus, die tatrichterliche\nBeweiswürdigung anzugreifen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Die umfangreichen Ausführungen im Urteil genügen der Darlegungspflicht, aeben auch keinen Anhalt dafür, andere tatsächliche Möglichkeiten seien übersehen worden. Was im einzelnen angeführt wird, ist nach den\nauch hier anwendbaren Maßstäben von u. a. BGHSt 26, 56, 63\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nInsbesondere kann es dem Landgericht nicht verwehrt werden,\nZweifel daran zu haben, ob das, was schließlich u. a. im\nSchreiben vom 22. Dezember 1975 festgehalten ist (UA S. 57/58),\ndem tatsächlich Gewollten entspricht (UA S. 85, 102 f£f.); dabei\nkonnte es sich - über die unergiebigen Zeugenaussagen hinaus -\nauch von festgestellten äußeren Umständen leiten lassen, die\ngeeignet sind, gegen den Wortlaut der Schriftstücke, damit für\ndie Einlassung der Angeklagten zu sprechen (UA S. 103/105).\nAuch sonst ist gegen die Frwägungen des Landgerichts (UA S.\n\n91 £f£f.) aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.\n\nAus den Feststellungen folgt aber insbesondere, daß das Landgericht die Einlassung der Angeklagten (UA S. 86/89), das\nDarlehensgeschäft im Sinne des ursprünglichen Entwurfs (des\n\n5. 57\n\nschließlichen Schreibens vom 22. Dezember 1975) vom 17. Dezember 1975 (UA S. 51/52) verstanden zu haben, für nicht widerlegbar gehalten hat. Das ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die\nErwägungen, nach denen die Angeklagten nicht schon. vor dem\nAbschluß der 'Dezemberverträge' (UA S. 66 £f.) zuverlässige\nKenntnis vom endgültigen Inhalt des Schreibens vom 22. Dezember 1975 erlangt haben (UA S. 59, 106/108). Damit fehlt es‘\njedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Entsprechendes\ngilt für die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts, soweit\nes um die Aufrechnung geht (UA S. 119 £ff.); auch hier fehlt es\njedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen (UA S. 122,\n127/128).\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-11/5-str-210-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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