{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-05-21_5_StR_336_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"5 StR 336/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 336/85 +\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred FE zus rm,\ngeboren am EEE 1950 in EEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\n2 - 52\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. Mai 1985 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n10. Dezember 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsnmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.\n\nMit dieser Rüge macht die Revision geltend, die in den Urteilsgründen auf UA S. 8 genannte, namentlich bekannte und\nerreichbare Nachbarin könnte bekunden, daß die Aussagen\n\nder Zeugin Elvira FB nicht zutreffen, wonach die benannte Nachbarin die Zeugin auf sexuelle Kontakte mit dem Beschwerdeführer angesprochen und auf entsprechende Wahrnehmungen des Zeugen SB hingewiesen habe, woraufhin die\nZeugin sich ihr offenbart habe. Mit Recht hält der Generalbundesanwalt dieses Vorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO für zulässig. Er führt zu der Rüge weiter aus:\n\n- 3 -\n\nIr 52\n\n\"Die Nachbarin ist und war namentlich bekannt; es\n\nhandelt sich um Frau REED, ep, -GEEEEED\nNr. 41 (s. Bl. 15, 25 RBd. I d.A.). Sie ist bisher nicht\nvernommen worden (vgl. Bl. 27 Bd. I d.A). Angesichts\n\nder besonderen Schwierigkeiten in der hier gegebenen\nBeweislage, die sich aus der Person und dem Aussageverhalten des Opfers sowie daraus ergaben, daß belastende Indizien sonst nur aus den Angaben der Mutter\n\nund des Bruders des Opfers gewonnen werden konnten, hätte jede Möglichkeit der Überprüfung des Opfers genutzt\nund deshalb die Zeugin RD, die als erste Außenstehende von der Belastung des Beschwerdeführers erfahren, sogar die Beschuldigung ausgelöst haben soll,\nvernommen werden müssen. Nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen konnte es nicht ohne\nweiteres als unwahrscheinlich angesehen werden, daß\n\ndie Nachbarin die Angaben des Opfers bestreiten würde.\nDaß die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, rechtfertigte hier keine anderen Schlüsse.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht\nverwertet bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\n\n62%\n\nFEB auch, daß ihre Anzeigebereitschaft gefördert worden\n\nsei, weil sie glaubte, in dem Zeugen SW einen Augen-\n\nzeugen für ihre Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer\ngefunden zu haben (UA S. 15).\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/5-str-336-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/5-str-336-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.287324+00:00"}}