{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-05-21_5_StR_267_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"5 StR 267/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 267/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Berndt Wilfried Weib ,\n\"ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1951 in vo,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n24\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > zus zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3. E\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1984\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nStörung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten verurteilt worden ist;\nvon diesem Vorwurf wird er freigesprochen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\ndazu gehörenden Feststellungen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nfallen die Kosten des Verfahrens und die ihm\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndrei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Störung des\n\n- u —- 24\n\nöffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\n2. Die allgemein erhobene Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.\n\na) Das Landgericht stellt nicht fest, daß die von dem Angeklagten geäußerte Drohung allgemein bekannt werden konnte\nund damit geeignet war, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens\nnach § 126 StGB freigesprochen. Der Freispruch nötigt zur\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\nb) Die Feststellungen tragen im übrigen die Verurteilung des\nAngeklagten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es hier keiner besonderen Ausführungen zu\nder Frage, ob bei dem Angeklagten die Schuldfähigkeit bei\nBegehung der Taten infolge eines alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Rausches erheblich vermindert oder sogar\nausgeschlossen war. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausführung seiner Straftaten alkoholisch\noder durch die Einnahme von Drogen beeinflußt war, hat das\nLandgericht nicht festgestellt. Es gibt nur die Aussagen\n\ndes Zeugen PM wieder, der bekundet hat, daß der. Angeklagte bei anderen Gelegenheiten unter Drogeneinfluß stand\noder sich im Vollrausch befand und daß er damit gerechnet\nhabe, der Angeklagte werde aufgrund seiner Vorstrafen und\nseiner Mentalität Gegenstände entwenden, um von deren Erlös seinen Drogen- und Alkoholkonsum zu bestreiten. Bei\n\n- 5. - SL\n\nseiner Überzeugungsbildung, daß der Angeklagte bei seinen Taten in vollem Umfang schuldfähig war, hat es sich ersichtlich von der Aussage dieses Zeugen leiten lassen, die es\nfür glaubhaft hält und die es zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat (UA S. 7). Dieser Zeuge, \"der dem\nAngeklagten ein erhebliches Verständnis entgegenbrachte und\nauch dessen Straftaten tolerierte, um ihn zu resozialisieren\" hat bekundet, daß der Angeklagte zwar Drogen nahm, daß\ner aber bei ihm eine Abhängigkeit von Rauschgift nicht habe feststellen können (UA S. 6). Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem\nUmfang aufzuheben,\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/5-str-267-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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