{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-05-21_5_StR_200_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"5 StR 200/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 200/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWaldemar S HB zus ze,\ngeboren am Em 1961 in BD,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus sein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 9. November 1984\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei\nFällen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts\nrügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß ein weiterer medizinischer Sachverständiger\ndem Gericht neue Erkenntnisse hätte vermitteln können. Auch\ndie Revision hat hierzu nichts vorgetragen.\n\n2. Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.\nDie Schuldsprüche, gegen die auch die Revision nichts vor-\n\nbringt, lassen Rechtsfehler nicht erkennen, Auch die Strafaussprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die bei\n\ndem Angeklagten festgestellte schwere seelische Abartigkeit\nseine Steuerungsfähigkeit bei den von ihm begangenen Morden\nerheblich beeinträchtigt hatte, war nicht von den Sachver-\n\nständigen, sondern von dem Tatrichter zu beantworten. Er\n\na | £3\n\nhatte hierbei zu beachten, daß die Anforderungen, die an das\nHemmungsvermögen des Täters gestellt werden müssen, bei\nTötungsdelikten hoch anzusetzen sind. Von diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht ausgegangen (UA S. 10 bis 12).\nDie Ausführungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, daß\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen\nnicht erheblich vermindert war, sind rechtsirrtumsfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/5-str-200-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/5-str-200-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.252078+00:00"}}