{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-05-10_5_StR_254_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-05-10","aktenzeichen":"5 StR 254/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EI\n5 StR 254/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Franco L EEE aus SEE,\ngeboren an EEE 1954 in FORM (Italien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\nTun 0.7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1985\nnach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Le\n\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\nOldenburg (Oldb) vom 6. Oktober 1982,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Anstiftung\nzur Brandstiftung in Tateinheit\nmit versuchter Anstiftung zur schweren\nBrandstiftung verurteilt wird,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu\neiner Brandstiftung und wegen versuchter Anstiftung zu\n\neiner. schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen beschloß der Angeklagte Ende\nAugust/Anfang September 1981, die Diskothek \"Ki\"\n\nund die Pizzeria \"IE, beides Konkurrenzbetriebe\n\nder von ihm geleiteten Unternehmen, durch gedungene Täter\nniederbrennen zu lassen. Zu diesem Zweck führte er Anfang\nSeptember 1981 ein Gespräch mit den späteren Tätern, den\nMitangeklagten Pietro SEM, Umberto Su und\nSalvatore CM, in dem er ihnen je 10.000,-- DM als\nBrandstifterlohn für jedes Objekt anbot (UA S. 18/20).\nDiese gingen auf die Pläne des Angeklagten zunächst nur\nzurückhaltend ein, obwohl der Angeklagte sie ständig\ndrängte, zunächst die Diskothek \"Ki\" anzuzünden.\nNachdem sie die Ürtlichkeiten näher überprüft hatten,\nsahen sie von der Inbrandsetzung der Diskothek ab, weil sie.\nbefürchteten, daß bei dieser Tat Menschen gefährdet werden\nkönnten, ließen sich aber von dem Angeklagten bestimmen,\ndie Pizzeria \"IB\" in Brand zu setzen. An diesem Lokal\nentstand erheblicher Sachschaden.\n\nDas Landgericht nimmt Tatmehrheit zwischen beiden Anstiftungshandlungen an, weil der Angeklagte die Haupttäter nach\n\ndem Scheitern seiner Pläne zur Inbrandsetzung der Diskothek\n\"aufgrund eines jetzt erstmals konkrete Formen annehmenden\nweiteren Anstiftungsentschlusses\" aufforderte, statt dessen\ndie Pizzeria in Brand zu setzen (UA S, 24/50). Dabei übersieht es, daß der Angeklagte schon bei dem ersten Gespräch\nden Haupttätern beide Tatobjekte gezeigt und auf sie eingewirkt hatte, die Brandstiftungen an ihnen zu begehen. Daß\nbei diesem Gespräch noch nicht die genauen Einzelheiten besprochen wurden, wie die Taten ausgeführt werden sollten,\nnimmt dem Gespräch nicht den Charakter einer Anstiftungshandlung. Mehrere Einwirkungshandlungen des Anstifters, die\nauf die Erregung desselben Tatentschlusses abzielen, begründen nur eine Anstiftung. Fällt eine dieser Einwirkungshandlungen mit einer anderen Anstiftungshandlung zusammen,\n\nrn,\n\n54\n\nbesteht zwischen beiden Tateinheit. Für die Annahme von\nTateinheit reicht es aus, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt (BGHSt 7, 149, 151;\n\n18, 66, 69; BGH Beschluß vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80),\n\nmitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 99).\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß in der neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden, aus denen sich\nergibt, daß das erste Gespräch nicht für die spätere Handlungsweise der Haupttäter mitursächlich war (vgl. RGSt 70,\n334, 335). Da das angefochtene Urteil sonst keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, hat er\ndeshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 Abs. 1 StPO geändert. Das führt zur Aufhebung des\n\nStrafausspruches.\n\nE77\n\nDie Sache war an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückzuverweisen, weil die Zuständigkeit des Schwurgerichts\nnicht mehr begründet ist (§ 74 Abs. 2 GVG).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/5-str-254-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/5-str-254-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.878160+00:00"}}