{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-04-16_5_StR_884_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-04-16","aktenzeichen":"5 StR 884/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 884/84\n\nÄ 43\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Cornelius Jozef A EB zus zei,\ngeboren am «EEE 1961 in U (Niederlande),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n43\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 3»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 3»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n3\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom\n26. September 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an\nseiner Ehefrau zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\nohne Erfolg.\n\nDas Urteil läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen,\n\nDas Schwurgericht hat den Provokationstatbestand des\n\n§ 213 StGB verneint, weil der Angeklagte nicht durch eine\nschwere Beleidigung von seiner Ehefrau zum Zorn gereizt\nworden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Beleidigung derart ist, daß sie im Sinne des § 213 StGB\nals schwer gelten kann, ist vom Tatrichter auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beteiligten und ihrem bisherigen Verhältnisses zueinander zu beurteilen.\nHier hebt das Schwurgericht entscheidend darauf ab, daß\ndie Vorwürfe der Ehefrau jedenfalls insoweit berechtigt waren, als sie die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des\n\n43\n\nAngeklagten, die Verteilung der knappen Geldmittel und\ndie fehlende Mitarbeit des Angeklagten im Haushalt betra-\n\nfen (UA S. 25).\n\nAußerdem waren die Vorwürfe für den Angeklagten nicht neu.\nEr hatte sie schon früher zu hören bekommen und sich mit\nihnen auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Äußerung\nseiner Frau, er sei nicht der Vater ihrer Tochter, da sie\nihn bei einem ähnlichen Vorfall schon einmal in dieser Weise\ngekränkt und danach zugegeben hatte, sie habe dies nur gesagt, um ihn zu ärgern (UA S. 9). Nach den Urteilsfeststellungen bestanden seit längerer Zeit Spannungen in der Ehe.\nEs war zwischen den Eheleuten schon wiederholt zum Streit\nund auch zu Tätlichkeiten gekommen (UA S. 8-10).\n\nDie Erwägungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, daß\nauch sonst kein minder schwerer Fall des Totschlags gegeben\nsei, sowie die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-884-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-884-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.990515+00:00"}}