{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-04-16_5_StR_718_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-04-16","aktenzeichen":"5 StR 718/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 54, 96, 250, 261 StPO\nZur Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, wenn die\n\nzur Tataufklärung eingesetzten Polizeibeamten gerichtlich\nnicht vernommen werden können.","text_plain":"KL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n§§ 54, 96, 250, 261 StPO\nZur Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, wenn die\n\nzur Tataufklärung eingesetzten Polizeibeamten gerichtlich\nnicht vernommen werden können.\n\nBGH, Urt. v. 16. April 1985 - 5 StR 718/84 -\nLG Hamburg\n\n5_StR_ 718/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nCephass ZB au em,\ngeboren am EEE 19.7 in Pe (Ghana),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ner 2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus rg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Z@& gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 1984\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten Zgg wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne\n\nErfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wirkte der Beschwerdeführer\nZ@ zusammen mit den Mitangeklagten DE uni SB und\n\ndem anderweit verfolgten ou sowie den flüchtigen Lesley\nNER und Jennifer PP hei dem später gescheiterten Verkauf\neiner größeren Menge Kokain mit, wovon er sich einen erheblichen Gewinn versprach. Bei diesem Geschäft traten der\nBordellbesitzer BD aus SEE, ser seit längerem für\ndie Polizei arbeitete, und zwei Beamte vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg, welche die Decknamen Winfried Mg\nund Peter Bes führten, als Scheinkäufer auf.\n\nAußerdem besaß der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme\n\non 2\n\nin Hamburg eine knapp 500 g schwere Platte Haschisch, die\ner in seinem Kraftwagen unter dem Schonbezug des Fahrersitzes\n\nversteckt hatte,\n\n2. Das Landgericht hat 7 der das Rauschmittelgeschäft\nangebahnt und an Kaufverhandlungen in Düsseldorf und Hamburg\nteilgenommen hatte, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Es hat sich bemüht, auch die beiden Kriminalbeamten,\nderen wirkliche Namen nicht bekannt sind, zu vernehmen. Das\nInnenministerium des Landes Baden-Württemberg hat es jedoch\nin entsprechender Anwendung des § 96 StPO abgelehnt, die\nPersonalien der Beamten mitzuteilen, und diese Weigerung u.a.\ndamit begründet, daß die Beamten beim Bekanntwerden ihrer\nIdentität an Leib und Leben gefährdet wären. Es hat aber\nihrer Vernehmung ohne Namensnennung unter optischer und\nakustischer Abschirmung zugestimmt. Das Landgericht hat diese\nVernehmung in der Weise durchgeführt, daß die Beamten in\neinem an den Sitzungssaal angrenzenden Beratungszimmer\nuntergebracht und über eine Mikrofonanlage von den Prozeßbeteiligten zwar zur Sache, aber nicht zu ihrer Identität\nbefragt wurden. Nachdem die Strafkammer den Beschluß des\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n\n17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) erfahren hatte, hat sie\ndiese Vernehmung für unverwertbar erklärt und das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg erneut gebeten,\n\ndie beiden Beamten für eine prozeßordnungsmäßige Vernehmung\nfreizugeben. Das Innenministerium hat dies aber unter Hinweis auf seine frühere Entscheidung weiterhin abgelehnt\n\nund sich dahin geäußert, die Beamten seien \"für das Gericht\nnicht erreichbar\". Es hat jedoch vorgeschlagen, den Kriminalhauptkommissar aD vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg\nals Zeugen vom Hörensagen über die Angaben der beiden Beamten\nzu vernehmen oder von ihnen eine schriftliche Äußerung\n\neinzuholen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden hat darauf der\nKriminalhauptkommissar Do ] als Vorgesetzter der beiden\nBeamten diese getrennt vernommen. Er ist sodann in der\nHauptverhandlung als Zeuge vernommen worden und hat dabei\nüber die Angaben der beiden Beamten berichtet.\n\n3. Die Revision meint, das Gericht hätte sich mit der Weigerung\ndes Innenministeriums nicht abfinden dürfen, sondern hätte\nweiter auf das Ministerium einwirken müssen mit dem Ziel,\n\neine richterliche Vernehmung der beiden Beamten zu ermöglichen.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Strafgericht ist an die Entscheidung der zuständigen\nBehörde, eine Auskunft in entsprechender Anwendung des\n\n§ 96 StPO zu verweigern oder eine nach den Beamtengesetzen\nerforderliche Aussagegenehmigung zu versagen, gebunden.\n\nEine Gegenvorstellung kann vom Strafrichter nur verlangt\nwerden, wenn die Entscheidung nicht oder nicht verständlich\nbegründet worden (BVerfGE 57, 250, 288; BGHSt 32, 115, 125 f£)\noder ersichtlich fehlerhaft ist, weil sie auf einer nach seiner\nÜberzeugung unrichtigen tatsächlichen Grundlage oder auf\nfalscher Rechtsanwendung beruht, etwa nur auf allgemeine,\nnicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen gestützt ist.\n\nIn solchen Fällen muß der Strafrichter von der Behörde eine\nÜberprüfung verlangen. Führt dies nicht zur Beseitigung des\nMangels, so kann und muß der Strafrichter die Entscheidung\nder Behörde zwar hinnehmen. Er wird aber ihre Weigerung und\ndie dafür angegebenen Gründe bei der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen haben (§ 261 StPO).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Innenministerium seine Weigerung,\ndie beiden Kriminalbeamten für eine ordnungsmäßige richterliche\nVernehmung freizugeben, in ausreichender Weise damit begründet,\n\n-6- 7\n\ndaß die Beamten beim Bekanntwerden ihrer Identität an Leib\nund Leben gefährdet wären. Das bedurfte hier keiner näheren\nDarlegung. Der Zeuge 7 der wesentlich zur Aüufdeckung\nder Tat beigetragen hat, ist wegen seiner im Zusammenwirken\nmit den beiden Kriminalbeamten ausgeübten V-Mann-Tätigkeit\nniedergestochen worden (UA S,. 49 a, 99). Es liegt nahe,\n\ndaß den Beamten bei ihrer Enttarnung ähnliche Angriffe gedroht hätten,\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht sich mit der\nWeigerung des Ministeriums abfinden. Es brauchte - entgegen der Ansicht der Revision - das Ministerium auch nicht\ndarauf hinzuweisen, daß nach einer in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht (BGHSt 29, 109,\n113; 32, 115, 128) ein Zeuge, dessen Name geändert worden\nist, von der Angabe des jetzigen Namens befreit werden kann.\nWeder der Umstand, daß der unter dem Namen Mg aufgetretene Kriminalbeamte einen auf diesen Namen ausgestellten\nBundespersonalausweis besaß, noch die Mitteilung des Ministeriums, Ma@B sei der \"damalige Tarnname\" des Beamten gewesen,\ngeben Anlaß zu der Vermutung, der Name des Beamten sei\ndurch behördliche Entscheidung geändert worden (§§ 1, 11\ndes Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und\nVornamen).\n\n4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Kriminalhauptkommissar MD nicht über die ihm von den beiden Kriminalbeamten gemachten Angaben vernehmen dürfen, ist unbegründet.\n\nDer Zeuge vom Hörensagen ist ein nach der Strafprozeßordnung\nzulässiges Beweismittel (BGHSt 1, 373, 375/376; 6, 209, 210;\n17, 382, 384; 22, 268, 270). Dabei ist unerheblich, ob er\nseine Wahrnehmungen zufällig, im Auftrag der Polizei oder\nals \"gerufener Zeuge\" im Auftrag des Gerichts gemacht hat.\n\n-7- 42\n\nEs ist deshalb auch grundsätzlich zulässig, Verhörspersonen\nüber die Angaben zu vernehmen, die ihnen für das Gericht\nunerreichbare Polizeifahnder oder Gewährsleute bei einer\nVernehmung gemacht haben (BVerfGE 57, 250, 292 f; BGH NJW\n1980, 770).\n\nIn solchen Fällen ist der Tatrichter allerdings gehalten,\n\nden Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei\nseiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen\n\nund zu würdigen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht selbst als Zeuge\ngehört werden kann, weil die zuständige Behörde sich weigert,\nseinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine\nerforderliche Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) zu erteilen.\n\nHier darf der Tatrichter nicht übersehen, daß es die Exekutive\nist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und\n\nes den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders\n\noder Gewährsmannes zu überprüfen (BGH NStZ 1982, 433 = StVert\n1982, 509 = bei Holtz in MDR 1982, 971; BGH StVert 1983, 403).\nDie von dem Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen\n\nsind deshalb besonders kritisch zu würdigen. Auf sie kann\n\neine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn\ndiese Bekundungen durch andere nach der Überzeugung des\nTatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden. Das\nGericht muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets\nbewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum\nAusdruck bringen (BGHSt 17, 382, 385 f; BVerfGE 57, 250, 292 f\nmit weiteren Nachweisen; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 250 Rn. 22\nff).\n\nDiese von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen\nvom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) nicht in Frage gestellt\n\n8 42\n\nworden. Der Große Senat für Strafsachnhat sich die Auffassung, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht von\n\nder Pflicht zur Angabe der in § 68 StPO verlangten Personalien entbunden werden könne (BGHSt 23, 244), zu eigen\ngemacht. Er hat sie auch für den Fall der kommissarischen\nVernehmung vertreten, Zu den Vernehmungssurrogaten des\n\n§ 251 Abs. 2 StPO und zum Zeugnis vom Hörensagen hat er\n\nsich insoweit nicht geäußert (BGH Urteil vom 5. Dezember 1984\n- 2 StR 526/84 - StVert 1985, 45, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt).\n\nDer Senat hält deshalb die Vernehmung eines Verhörsbeamten,\nwelcher die für eine gerichtliche Vernehmung \"gesperrten\"\nFahnder oder Gewährsleute vernommen hat, über die ihm gemachten Angaben nach wie vor grundsätzlich für zulässig.\n\nOb dies auch dann gilt, wenn die Aussagegenehmigung für\ndiesen Zeugen vom Hörensagen dahin eingeschränkt ist, daß\n\ner nur bekunden darf, was ihm die Fahnder oder Gewährsleute\ngesagt haben, aber über deren Person überhaupt nichts mitteilen darf, kann hier dahinstehen (vgl. dazu Koffka in\n\nJR 1969, 306; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen\n\n5. Aufl. Rn. 298). Die Revisionsbegründung teilt nicht mit,\ndaß die Aussagegenehmigung für den Kriminalhauptkommissar\nME in dieser Weise beschränkt gewesen sei (§ 352 Abs. 1 StPO\nDie bei den Akten befindliche schriftliche Aussagegenehmigung\nenthält eine solche Einschränkung nicht (Anlage 2 zum Protokoll vom 14. Dezember 1983).\n\n5. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer nicht\nübersehen, daß die Aussage des Kriminalhauptkommissars Mi»\nüber die Angaben, welche die unbekannten Beamten vor ihm\ngemacht haben, nur einen geringen Beweiswert hat. Sie hebt\nausdrücklich hervor, \"daß die mittelbare Bekundung des\n\nZeugen WM] ein erheblich schwächeres Beweismittel dar-\n\nK\n\nstellt, als es die unmittelbaren Aussagen der Kriminalbeamten gewesen wären. Daher sind die durch den Zeugen\nMB eingeführten Angaben der gesperrten Kriminalbeamten\nin ihrer Gesamtheit einer besonders sorgfältigen und\nkritischen Würdigung unterzogen worden und ist die mindere\nQualität dieses Beweismittels niemals außer acht geblieben.\nDie Kammer hat stets die Möglichkeit berücksichtigt, daß\ndie Kriminalbeamten bei einer direkten Befragung u.U.\n\n- und sei es in Nuancen - von den Aussagen des Zeugen\nMED abweichende Angaben gemacht haben könnten\" (UA\n\nSs. 50/50 a).\n\nDie Strafkammer hat die von dem Zeugen MED vekundeten\nAngaben der Beamten auch nur insoweit verwertet, als sie\ndurch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt wurden.\n\"Die zu Lasten der Angeklagten getroffenen Feststellungen\nberuhen fast ausschließlich auf ihren Einlassungen und\nnachprüfbaren Beweismitteln; hierbei ist insbesondere zu\nberücksichtigen, daß der Zeuge BP für weite Bereiche\nder Angaben der zwei gesperrten Beamten als Zeuge zur\nVerfügung stand\" (UA S. 50).\n\n- 10 -\n\n- 10 - 2\n\nAuch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende\nPrüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-718-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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