{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-04-16_5_StR_147_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-04-16","aktenzeichen":"5 StR 147/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 147/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald H SEE | aus LEE\ngeboren am ii in Comm Kreis Schaiiiiiiikii ,\n\nBarbara = un geborene Be aus Like,\ngeboren am MEERE ir S BEHRHENEEEEEmE — 1 einen ,\n\nGertrud B EEE geborene WER aus Schweiiikkkeme\ngeboren am EEEiuuunee in TEE,\n\n- Sachbezeichnung: BEE Hans-Jürgen u. a.\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Hehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1985\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Die Revision des Angeklagten Harald Hei\ngegen das Urteil des Landgerichts Verden/Aller\nvom 8. November 1984 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten Barbara\nHo und Gertrud Bb wird das Urteil des\nLandgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984,\nsoweit diese Angeklagten verurteilt worden sind,\nnach $S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nSchöffengericht in Sulingen zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revisionen der\nAngeklagten Barbara He und Gertrud Bes\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend die Revision des Angeklagten Harald Hk unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt die\nsachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit die Angeklagten Barbara Haie und Gertrud Bew»\n\nverurteilt worden sind.\n\nDie Beute aus dem Raubüberfall, ein Betrag von ungefähr\n\n600 DM, ist nach den Feststellungen (UA S. 14) zwischen den\nbeiden männlichen Angeklagten geteilt worden. Nach den\nUrteilsgründen haben \"auch\" die Beschwerdeführerinnen Barbara\nTess (damals die Verlobte des Mitangeklagten Harald\nTee) und Gertrud Bis, die Ehefrau des Haupttäters,\n\"ihren jeweiligen Anteil an der Beute\" in der Weise verbraucht, daß sie das Geld nach und nach beim Einkauf des\ntäglichen Lebensbedarfs ausgaben (UA S. 14). Wer geraubtes\nGeld im Interesse des Räubers für den täglichen Lebensbedarf\nausgibt, kann zwar Absatzhelfer im Sinne des § 259 StGB sein\n(BGH GA 1965, 374). Die Feststellungen ergeben jedoch nicht\nmit der gebotenen Deutlichkeit, daß die Angeklagten Barbara\nHaie und Gertrud BE gerade die Geldscheine oder Münzen,\ndie bei dem Raub erbeutet worden waren, ausgegeben haben.\n\n‚ Sollten allein \"die Männer beim Finkauf von Lebens- oder\nGenußmitteln\" Geld \"weitergegeben\" haben (vgl. UA S. 19),\n\nso läge keine Absatzhilfe (§ 259 StGB) durch die Beschwerdeführerinnen vor. Daran würde sich nichts Ändern, wenn die\nBeschwerdeführerinnen in die Lage versetzt worden wären,\nAufwendungen für die Männer einzusparen und stattdessen mehr\nGeld für den gemeinsamen Lebensunterhalt auszugeben. Die vom\nTatrichter erwähnte finanzielle Notlage der Familien (UA S. 17)\ngibt keinen Hinweis darauf, ob die Beschwerdeführerinnen gerade\n\ndie erbeuteten Geldscheine und Münzen ausgegeben haben.\n\nSollte die erneute Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht\n\n- dessen Strafgewalt ausreicht - hinreichende Schuldfeststellungen ermöglichen, so wird der Tatrichter zur Bestimmung des\nSchuldumfanges Mindestfeststellungen über den Betrag zu\n\ntreffen haben, den die Beschwerdeführerinnen ausgegeben haben.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-147-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-147-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.926534+00:00"}}