{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-04-16_5_StR_123_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-04-16","aktenzeichen":"5 StR 123/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“= 5 StR 123/85\n\nH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Christian L ED aus BEP:\ngeboren am EEE 1949 in vr.\n\n' zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n„fr f,\nDL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EBD aus ib\nRechtsanwalt ED EB au: e>\nRechtsanwalt 9 aus vg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)\nvom 15. August 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte der Beihilfe\nzur schweren Brandstiftung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung\n(§ 306 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngeltend. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. 1. Gleiches gilt für die Angriffe auf die Beweiswürdigung.\n\n2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß die Ver-\n\n- L-\n\nurteilung des Beschwerdeführers als Täter der Brandstiftung\nvon den Feststellungen nicht getragen wird.\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte das\nGebäude nicht allein in Brand gesteckt hat. Sie kann nicht\nerkennen, daß er \"ein eigenes unmittelbares Interesse an\nder Brandlegung gehabt hat\"; vielmehr spreche \"alles dafür,\ndaß er im Auftrag eines anderen gehandelt hat\" (UA S. 11).\nDie Urteilsgründe ergeben nicht, daß er dennoch die Tat als\neigene wollte.\n\nErkenntnisse, die eine solche Annahme stützen könnten, sind\nvon einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat\nändert daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\n\ndas angefochtene Urteil dahin ab, daß der Angeklagte der\nBeihilfe zur schweren Brandstiftung (8§ 306 Nr. 2, 27 StGB)\nschuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte auch auf einen Hinweis nicht anders als\nbisher verteidigen könnte.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-123-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/5-str-123-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.908080+00:00"}}