{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-04-04_5_StR_684_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-04-04","aktenzeichen":"5 StR 684/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 224/85 4\n(alt: 5 StR 684/83)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chef-Monteur Hans-Joachim WeiiHD aus Beim,\n\ngeboren am GEEE> 19:5 in rei,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n- 2 - Yd\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4. April 1985 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 31. Mai 1983 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat\nmit Beschluß vom 22. November 1983 bestätigt, die vom\nLandgericht gleichzeitig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch aufgehoben. Mit Urteil vom 4, Dezember 1984 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte\n\nin der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu\nbefinden, ob der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist\nder Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert,\nEine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).\n\n- 3 - H\n\nDa der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hatte, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Angeklagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der\ndieser sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\n\nin dem angeführten Urteil sowie gegen die Versagung einer\nEntscheidung für erlittene Freiheitsentziehung wendet\n(BGH Beschluß. vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/5-str-684-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/5-str-684-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.753599+00:00"}}