{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-04-04_5_StR_174_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-04-04","aktenzeichen":"5 StR 174/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 174/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Konditor Michael P EEE aus Hei\ngeboren am GEEEEEEEED 1959 1n Samui.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 4. April 1985 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n29. August 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen räuberischer Erpressung verurteilt\nworden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen räuberischer\nErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\n\n-3-\n\n27\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n41. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nbei der Beweiswürdigung die Lichtbilder Bl. 67 und 68 d.A.\nberücksichtigt hat, ohne daß diese Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 261 StPO). Das Landgericht schreibt\n\nin das Urteil hinein, daß diese Lichtbilder \"allseits in\nAugenschein genommen\"worden sind (UA S. 23). In der\nSitzungsniederschrift wird. eine solche Beweisaufnahme nicht\nbeurkundet. Dort hätte es geschehen müssen, falls die\nBeweisaufnahme durch Augenschein stattgefunden haben sollte.\nDer behauptete Verfahrensfehler ist damit durch die negative\nBeweiskraft des Protokolls erwiesen (§ 274 StPO). Entgegen\nder Auffassung des Generalbundesanwalts hält der Senat den\neindeutig abgefaßten Hinweis im Urteil nicht für auslegungsfähig, obwohl es hier'ausgereicht hätte, die Lichtbilder\nnur als Vernehmungsbehelfe zu benutzen.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil nur insoweit, als der Angeklagte wegen räuberischer\nErpressung gegenüber der Zeugin HGB verurteilt\nworden ist. Das Landgericht hat die Bilder lediglich bei\nder Würdigung der Aussage dieser Zeugin verwertet. Der\nSchuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung gegenüber der Zeugin SCI wira durch den\nVerfahrensfehler nicht berührt. Der Senat hat jedoch auch\nden Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben, weil er\nnicht ausschließen kann, daß seine Höhe durch den aufgehobenen Schuldspruch beeinflußt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Der\nSchriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 23. März 1985\n\n-L-\n\n> u. 54\n\nhat dem Senat vorgelegen. Die Präklusion einer Besetzungsrüge wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung zwar die\nAuswechslung eines Schöffen mitteilt, dabei aber unter-1&ß8t, den Namen des neuen Schöffen zu nennen, weil dieser\nkurz zuvor dem Verteidiger mitgeteilt worden ist.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/5-str-174-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/5-str-174-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.699182+00:00"}}