{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-03-19_5_StR_872_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-03-19","aktenzeichen":"5 StR 872/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 872/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Günther H EEEB\n\ngeboren am MMMEEEB 1942 in OuiiiiEEiEEED,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n32\n\naus VREEEED,\n\n- 2 - SL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht eh\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n37 SL\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Flensburg\nvom 25. Juni 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts Kiel zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes\nunter Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg,\n\n1. Die Annahme des Schwurgerichts, die Ehefrau des Angeklagten sei im Zeitpunkt .der Tat arglos gewesen, hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand, Nach den Festste]-\nlungen hat der Angeklagte sein Opfer unmittelbar nach einer feindseligen Auseinandersetzung mit Hammerschlägen getötet. Seine Ehefrau war ersichtlich auf einen körperlichen Angriff des Angeklagten gefaßt. Sie hatte sich als\nReaktion auf seine Drohung mit Schlägen die Bettdecke über\nden Kopf gezogen. Zwar. mag sie keinen Angriff auf ihr Leben befürchtet haben. Darauf kommt es nicht an. Auch derjenige ist nicht arglos, der einen sonstigen schweren An-\n\n- u.\n\ngriff auf seinen Körper erwartet (BGHSt 20, 307, 302;\n27, 322; Urteil vom 30. September 1975 - 5 StR 342/75 -;\nUrteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 128/82 - in NStZ 1983,\n\n34).\n\n2. Auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers bewußt ausgenutzt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen handelte es sich um eine\nSpontantat im Affektstau. Der Angeklagte mag die Situation\ndes Opfers im Zeitpunkt der Tat wahrgenommen haben (UA S. 13).\nDas reicht indessen nicht aus. Der Täter muß vielmehr auch\ndas Bewußtsein haben, daß die Durchführung der Tat durch\ndie Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Gerade daran kann es bei einer hochgradigen Erregung des Täters\nfehlen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 183/81 -\nin StV 1981,523; Urteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 128/82 -\nin NStZ 1983, 34 mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/5-str-872-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/5-str-872-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.886392+00:00"}}