{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-03-19_5_StR_210_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-03-19","aktenzeichen":"5 StR 210/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 210/84\n5 St /8 33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM. NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Herbert W (ED zu: \"ou.\ngeboren am EEE 1941 ir Tem.\n\n2. den Kaufmann Hinnerk H EB aus Hol.\ngeboren am EEE 1236 in SHEEEEEB,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2- 33\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEEEB aus GER,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE.\nRechtsanwalt EB zu: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wi,\n\nRechtsanwalt EB zus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hi\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 21. Februar 1983 werden verworfen.\n\nJeder der Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Landeskasse zur Last, die auch die\nnotwendigen Auslagen zu tragen hat, die den\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WB - unter Freispruch\nim übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue und Steuerhinterziehung, den Angeklagten HEEB wegen Betruges in zwei\nFällen sowie Steuerhinterziehung verurteilt. Hiergegen haben\ndie Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\nDie Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Verurteilung\nbeider Angeklagter wegen des zweiten Betrugsfalles (Betrug zum\nNachteil des Fiskus) und auf die Strafaussprüche beschränkt.\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revisionen der Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nder beiden Angeklagten, im wesentlichen übereinstimmend\nerhoben und begründet, dringen nicht durch.\n\n-y- 33\n\n1. Soweit die Strafkammer sich nicht an § 222 a StPO gehalten\nhaben sollte, kann hieraus kein selbständiger Revisionsgrund\nhergeleitet werden; es entfällt lediglich die Präklusion.\n\n2. Aus den von den Revisionen mitgeteilten Änderungen des\nGeschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin für das Jahr\n1981 ergibt sich nicht, daß schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über ihn seine Undurchführbarkeit \"voraus- oder absehbar\" gewesen wäre,\n\n3. Eine fehlerhafte Besetzung anderer Kammern führt grundsätzlich nicht zur fehlerhaften Besetzung des erkennenden\nGerichts (BGHSt 9, 203, 207 f; BGH Urteil vom 25. September 1979\n- 1 StR 702/78 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 297; KK Pikart\n§ 338 Rdn. 53).\n\n4. Machte der zu erwartende Geschäftsanfall in Wirtschafts-\n\n: strafsachen die Errichtung von vier Wirtschaftsstrafkammern\nnotwendig (wogegen hier nichts spricht), so durften jeder\ndieser Kammern neben den Wirtschaftsstrafsachen in geringeren\nUmfang auch allgemeine Sachen zugewiesen werden, soweit nur\nder Schwerpunkt der Zuständigkeit einer jeder der vier Kammern\neindeutig bei den Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 GVG\nblieb (vgl. BGHSt 31, 323, 326).\n\n5. Die Rüge, der Richterwahlausschuß sei bei seiner Mitwirkung\nan der Berufung oder Beförderung der Richter fehlerhaft besetzt\ngewesen und damit auch das erkennende Gericht, hat der Senat\nschon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\n(Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 -) für unrichtig\ngehalten.\n\n6. Die Beschränkung der Vorschlagslisten für Schöffen auf\nPersonen, deren Familienname mit den Buchstaben L bis R\n\n-5- 33\n\nbeginnt, stellt nur einen Verstoß gegen die Sollvorschrift\n\ndes § 36 Abs. 2 GVG dar und kann schon deshalb keinen Einfluß\nauf die Gültigkeit der Schöffenwahl haben (BGHSt 30, 255, 257).\nGleiches gilt für Schöffenvorschläge ohne Berufsangabe,\n\n7. Im übrigen ist die Verantwortung für das Schöffenauswahlverfahren zwischen Justiz und Verwaltung in der Weise aufgeteilt, daß die Aufstellung der Vorschlagslisten allein den\nGemeinden zugewiesen ist und das Verfahren erst mit der\nÜbersendung der Vorschlagslisten an den Amtsrichter in den\nZuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt.\nFehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung der\nVorschlagslisten liegen außerhalb des Bereichs unmittelbarer\nEinwirkungsmöglichkeit und Verantwortung der Justiz und können\ndaher eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht begründen (BGHSt 22, 122, 123 f; BGH Urteile\nvom 29. September 1964 - 1 StR 280/64 - und vom 5. April 1973\n- 2 StR 427/70 - S. 33).\n\n8. Dem Schöffenwahlausschuß hatte der Richter der Abteilung\n70 vorgesessen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan \"für\nsämtliche Angelegenheiten zuständig war, die einer anderen\nAbteilung nicht zugewiesen waren\". Damit war dem Erfordernis\nder Bestimmung des Ausschußvorsitzenden durch Geschäftsverteilungsplan (vgl. BGHSt 29, 285, 287) noch hinreichend\nRechnung getragen.\n\n9. Die Überbesetzung des Schöffenwahlausschusses bei dem\nAmtsgericht Neukölln ist unschädlich, weil die Schöffen\ndurchweg einstimmig gewählt worden sind (wie sich aus der\ndienstlichen Äußerung des Ausschußvorsitzenden ergibt). Das\nStimmenverhältnis bedurfte keiner Protokollierung (BGHSt 26,\n206, 211 f).\n\n10. Die Maßnahmen, die der Landgerichtspräsident getroffen\n\n-6 - 51\n\nhatte, um jedermann den Zutritt zur Schöffenauslosung zu\nermöglichen, reichten aus (vgl. BGH Beschluß vom 20. Septenber 1983 - 5 StR 189/83 - bei Holtz MDR 1984, 91 = Strafverteidiger 1983, 446). Eine Verletzung des Öffentlichkeitserundsatzes ergibt sich weder aus den Maßen des Auslosungsraumes (die von den Revisionen unzutreffend angegeben\nwerden) noch aus der beklagten geringen Anzahl der Sitzgelegenheiten. Wer Zutritt hat, behält ihn auch dann, wenn er\nnotfalls stehen muß.\n\n11. In der Anordnung des Landgerichtspräsidenten \"zur\nProtokollführerin wird Justizangestellte ... bestellt\", liegt\ntrotz der ungenauen Wortwahl eine Übertragung der Aufgaben\neines Urkundsbeanten der Geschäftsstelle. Daß der Landgerichtspräsident hierzu nicht ermächtigt gewesen Sei,\n\ntragen die Revisionen nicht vor.\n\n12. Beide Beschwerdeführer behaupten, der Anklagesatz sei\nnicht verlesen worden, soweit er den Vorwurf der Steuerhinterziehung betraf. Die Sitzungsniederschrift beweist das\nGegenteil. Danach verlas der Staatsanwalt \"den Anklagesatz\n\naus der Anklageschrift vom 28. August 1980 (BD. VIII und IX\nder Akten) unter Beachtung des § 243 Abs, 3 StPo und unter\nBerücksichtigung der im Eröffnungsbeschluß aufgeführten\nrechtlichen Änderungen\", Der Zusatz \"unter Beachtung ...\"\nbesagt ersichtlich, daß der Staatsanwalt entsprechend § 243\nAbs. 3 Satz 3 StPO den Hinweis der Kammer im Eröffnungsbeschluß\nberücksichtigt hat, wonach statt fortgesetzten Betruges auch\nfortgesetzte Untreue in Betracht komme. Nichts spricht dafür,\ndaß der die Steuerhinterziehung betreffende Teil des Anklagesatzes etwa deshalb nicht verlesen worden sei, weil insoweit\ndie Eröffnung des Verfahrens erst auf sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft durch das Kammergericht beschlossen worden\nwar. Insbesondere lag nach diesem Ausgang des Verfahrens über\ndie Eröffnung ein Fall nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 3,\n§ 243 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.\n\n33\n\n13. Der Beschwerdeführer WB beanstandet die Verwerfung\neines gegen die Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs, mit\ndem die Besorgnis ihrer Befangenheit aus dem Inhalt des verlesenen Anklagesatzes hergeleitet worden war. Der Anklagesatz ist zwar ungewöhnlich lang. Er enthält aber lediglich\ntatsächliche Angaben, die bei der Art der vorgeworfenen Begehungsweise den Anklagevorwurf erst verständlich machen sollten,\ndagegen keine Ausführungen oder Wendungen, die auf eine\nWürdigung des bisherigen Verfahrensergebnisses hinauslaufen\nund deshalb zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach\n§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO gehören würden.\n\n14. Die aus drei Wahlverteidigern bestehende Verteidigung\n\ndes Angeklagten WOEEEEB hatte beantragt, einem weiteren\nRechtsanwalt als \"Wirtschaftreferenten der Verteidigung\"\n\ndie Anwesenheit in der Hauptverhandlung auf der Verteidigerbank zu erlauben. Letzteres lehnte der Vorsitzende ab. Den\nhiergegen gerichteten Antrag auf Entscheidung der Strafkammer\nhat diese zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil insoweit allein eine Maßnahme der Verhandlungsleitung nach\n\n§ 238 Abs. 1 StPO beanstandet war.\n\n15. Das Landgericht war nicht gehalten, während einer Zeugenvernehmung Erklärungen der Verteidigung zu einem verlesenen\nSchreiben entgegenzunehmen. Daß die Verteidigung auch nach\nder Vernehmung keine Gelegenheit hatte, sich zu erklären,\nhaben die Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung nicht\nbehauptet.\n\n16. Die Angeklagten hatten mit drei sachlich zusammenhängenden\nAnträgen begehrt, durch Vernehmung von insgesamt vier Zeugen .\nund acht Sachverständigen über (im wesentlichen) folgende\nBehauptung Beweis zu erheben: Wegen Übersicherung eines Bankkredites von 1,5 Millionen DM durch Grundpfandrechte wäre es\nden Firmen der W@EBB-Gruppe in den Jahren 1976/1977\n\n-8- 33\n\n\"problemlos\" möglich gewesen, den Kredit einschließlich der\nSicherungen durch \"ein anderes Bankhaus\" übernehmen zu\n\nlassen. Solche Übernahme hätte die WilB-Gruppe, insbesondere\ndie Firma R@B \"in die Lage versetzt, kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Wochen!\" ein weiteres Darlehen von mindestens\n\nfünf Millionen DM von der übernehmenden Bank zu erhalten.\n\nDie Strafkammer hat die Beweisamträge rechtsfehlerfrei wegen\nBedeutungslosigkeit der Behauptungen abgelehnt, Sie hat vor\nallem darauf abgestellt, daß ein etwaiger Kredit weitgehend\n\nden anderen liquiditätsbedürftigen Gesellschaften der VoiEiB-Gruppe und nur in geringem Umfang der RB, auf deren wirtschaftliche Situation es hier ankam, zugute gekommen wäre.\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der\nAnklageschrift und in der Verhandlung ging es im wesentlichen\num den Vorwurf, die Angeklagten hätten das Vermögen der RE\nanderen Gesellschaften oder dem Angeklagten WB persönlich zufließen lassen und dadurch die | finanziell weitgehend ausgeleert. Das ergibt sich vor allem eindeutig aus\ndem angefochtenen Urteil. Dann aber kam es in der Tat nicht\ndarauf an, ob die Angeklagten Kredit erhoffen konnten. Von\nBedeutung konnte allenfalls sein, ob die Angeklagten gewillt\nwaren, der RB Mittei zukommen zu lassen und diese ni\nwiederum alsbald abzuziehen. Dahingehende Behauptungen enthielten die Beweisamträge nicht.\n\na Pe ES\n\nSit\n\n17. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der Angeklagte\nWEB \"in dem Zeitraum vom 31.12.1972 bis zum 30.6.1977\n\nsein gesamtes am 1.1.1973 vorhandenes Privatvermögen im Wert\nvon DM 12.000.000 zum Aufbau und zur weiteren Förderung der\nwirtschaftlichen Existenz\" von fünf bestimmten Unternehmen\n\"investiert und dort belassen\" habe (vgl. UA S. 6, 17, 351).\nDamit ist ohne weiteres vereinbar, daß der Angeklagte WB\nim Juni 1975 und im Mai/Juni 1976 nicht imstande war, bestimmten Gesellschaften Geldmittel zur Verfügung zu stellen.\n\n-9 - 23\n\n18. Aus dem Verlangen, die Schutzschrift eines Verteidigers\nden Schöffen \"auszuhändigen\", läßt sich auch bei weitester\nAuslegung kein Beweisamtrag und kein Beweisermittlungsbegehren\nherauslesen. Eine Beweiserhebung darüber, wie einer der Verteidiger die Sach- und Rechtslage vor Beginn der Hauptverhandlung eingeschätzt hatte, hat das Landgericht zu Recht\nabgelehnt.\n\n19. Die Rüge, zwei Beweisamträge seien nicht beschieden worden,\nist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Beschwerdeführer hatten beantragt, die Zeugen kB und\nRG zu hören, und zur Bezeichnung des Beweisthemas auf\nUrkunden Bezug genommen. Der Inhalt dieser Urkunden wird jedoch\nvon den Revisionen nicht mitgeteilt.\n\n20. Dadurch, daß die Strafkammer den Zeugen Dr. ZB nicht\nvernommen hat, hat sie die Aufklärungspflicht nicht verletzt.\nAls die Kammer - nach Beweisamtrag der Beschwerdeführer - sich\num die Vernehmung des Zeugen Dr. ZU pemühte, zeichnete sich\ndessen Unerreichbarkeit als wahrscheinlich ab. Daraufhin beantragten die Angeklagten die Vernehmung des Zeugen HB\nund stellten in sein Wissen dieselben Tatsachen wie zuvor in\ndas Wissen des Dr. ZB, wobei sie ausführlich darlegten,\ndaß der Zeuge HM als ständiger Berater des Dr. ZUM üper\nalle in diesem Zusammenhang relevanten Umstände eigene Kenntnis habe. Darauf wurde der Zeuge H@W vernommen. Nach Vernehmung des Zeugen Hi nahmen die Angeklagten den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. ZB zurück. Nach alledem bestand für die Kammer keine Veranlassung, sich weiterhin\num eine Vernehmung des Zeugen Dr. Z@EMR zu bemühen. Auch war\ndie Kammer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nach\nRücknahme des Hilfsamtrages nicht gehalten, den Verteidigern\nmitzuteilen, wie es die Aussage des Zeugen würdigen würde.\n\n21. Die Angeklagten behaupten, daß die UA S, 65 erwähnten,\n\n-10 -\n\n- 10 - 23\n\nvom Prokuristen der BP, Fe. und vom kaufmännischen\nLeiter KR stammenden Urkunden weder verlesen noch sonst\nin die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das trifft\nnicht zu. Das Schreiben Ra «BD an den Angeklagten\nWe von 2. Juni 1975 ist verlesen worden (Protokollband\nIII Bl. 63 f), ferner die Aktennotiz RB aus dem Beistück\nBt 2 a/l (Protokollband II Bl. 228 R).\n\n22. Die Beschwerdeführer beanstanden, daß Urkunden ohne\nVernehmung ihrer Verfasser verlesen und verwertet worden seien.\nEs handelte sich jedoch bei allen von den Revisionen genannten\nSchriftstücken nicht um die Aufzeichnung von Wahrnehmungen,\ngar schriftliche Berichteoder zu Beweiszwecken verfaßte\nUrkunden, sondern um schriftliche Äußerungen, die eigene\nGedanken, Bewertungen, Erklärungen oder Willenshandlungen der\nUrheber verkörpern. Verlesung und Verwertung dieser Urkunden\nohne Vernehmung ihrer Verfasser waren daher durch § 250\n\nSatz 2 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 6, 141; Alsberg/\nNüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 1983\n\nSs. 159 £f).\n\n23. Der gegen den Zeugen DB als Anlagevermittler gerichtete\nBeteiligungsverdacht, der zur Entscheidung der Kammer nach\n\n§ 60 Nr. 2 StPO geführt hatte, bestand auch noch im Zeitpunkt\nder Urteilsfindung, wie sich aus UA S. 329 ergibt, wonach die\nAnlagevermittler möglicherweise Gehilfen der Angeklagten bei\n\nder betrügerischen Anwerbung von Kommanditisten waren.\n\n24. Beide Beschwerdeführer beanstanden, sie seien wegen Alleintäterschaft verurteilt worden, obwohl sie wegen mittäterschaftlicher Begehung angeklagt gewesen seien; ein Hinweis nach\n\n§ 265 Abs. 1 StPO sei nicht gegeben worden. Das ist insofern\nunzutreffend, als die Beschwerdeführer WEB und Heß\nsowie der Mitangeklagten RB wegen Betruges und wegen\nSteuerhinterziehung als Mittäter verurteilt worden sind (wie\n\n- 11 -\n\nn- | 33\n\nUA S. 206 f, 253, 255, 328, 334, 335 ohne weiteres ergeben).\nSoweit die Beschwerdeführer auf den Urteilstenor verweisen,\nübersehen sie, daß die mittäterschaftliche Begehung in der\nUrteilsformel nicht anzugeben ist (BGH Beschluß vom 11. Oktober 1976 - 3 StR 302/76 - bei Holtz MDR 1977, 108; Löwe/\nRosenberg/Gollwitzer 23. Aufl. § 260 Rdn. 58; KK Hürxthal\n\n§ 260 Rdn. 30 unter bb; Kleinknecht/Meyer § 260 Rdn. 28).\n\nIm Untreuefall ist der Angeklagte WB allerdings als\nAlleintäter verurteilt worden. Indes kann das Urteil nicht\ndarauf beruhen, daß er nicht nach § 265 Abs. 1 StPO auf diese\nMöglichkeit hingewiesen worden ist; denn schon Anklage und\nEröffnungsbeschluß hatten zu diesem Vorwurf den Angeklagten\nWOHER a1s den allein Handelnden und allein Nutzen Ziehenden\ngenannt, während seitens der Mitangeklagten Hp und Re\nlediglich deren \"Einverständnis\" vorgelegen haben sollte. Auf\nGrund eines Hinweises darauf, daß der Angeklagte Wu\n\n- lediglich mangels \"Einverständnisses\" der Mitangeklagten -\ninsoweit Alleintäter sein könne, hätte der Angeklagte Wo\nsich nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\n25. Der Zeuge Dr. GW natte u.a. über eine \"Unternehmensstrategische Analyse!\" berichtet, die er zur Tatzeit erstellt\nhatte, Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hatte die\nStrafkammer keinen Anlaß, sich mit bestimmten Einzelheiten\ndieses Aussageteils auseinanderzusetzen. Das Landgericht bezeichnet die Analyse im Urteil als \"nach wissenschaftlichen\nMaßstäben wertlos\" und geht darauf im wesentlichen nur im\nZusammenhang mit anderweit getroffenen Feststellungen ein,\nfür die die Analyse des Zeugen eine zusätzliche Bestätigung\nabgab. Hierin tritt weder ein Verstoß gegen § 267 StPO noch\nein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hervor.\n\n26. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\n- 12 -\n\n-2 - 33\n\nII, Sachrüge\n\n1. Zutreffend hat der Tatrichter den den Kommanditisten der\nRHW betrügerisch zugefügten Schaden allein in der Differenz\nzwischen dem Nominalwert ihrer Einlage und dem tatsächlichen\nWert ihrer Beteiligung gefunden und die diesen Wert bestimmenden Faktoren rechtsfehlerfrei dargelegt (insbesondere\nUA S. 188 f, 329 f). Eine Bezifferung der so ermittelten\nDifferenz war nicht geboten,\n\n2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge\nhat auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil der Angeklagten zutage treten lassen.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n= 7. 5}on der staatsanwaltschaft\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1984 folgendermaßen\nStellung genommen:\n\n\"1. Mit dem Hinweis darauf, daß im Fall des Investitionszulagenbetruges innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S.333)\nvon einer geringeren als der von den Feststellungen belegten\nSchadenshöhe (UA S. 240, 241) ausgegangen worden ist,\nwird ein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsmangel\nnicht aufgezeigt. Die Strafkamnmer hat festgestellt, daß\nfür die RHW nur insgesamt 9.763,86 DM an Zulagen nach\n§ 19 BerlinFG und § 4 b InvZulG bewilligt werden durften\n(UA S. 240). Daraus folgt zweifelsfrei, daß sie die darüber\nhinausgehenden bewilligten Beträge, und zwar sowohl die\nnach § 19 BerlinFG wie die nach § 4 db InvZulG bewilligten\nBeträge (UA S. 240, 241), als betrügerisch erschlichen\nangesehen hat (vgl. UA S. 251). Die Abweichung in der\nSubsumtion erweist sich damit als unschädliches Fassungsversehen.\n\n- 13 -\n\n2.\n\n- 13 - 33\n\nDie unterschiedliche Höhe der für den Investitionszulagenbetrug und den Betrug zum Nachteil der Kommanditisten\nfestgesetzten Einzelstrafen findet ihre Rechtfertigung\n\nin der unterschiedlichen Intensität des Handlungsunrechts,\nDas versteht sich von selbst. Von Bedeutung sind außerdem\ndie Ausführungen UA S. 249 Absatz 2; sie besagen bei sinngerechtem Verständnis, daß der von dem Gesetzgeber geschaffene Hintergrund erheblich ist (auch) für die Bewertung des Betruges zum Nachteil der Kommanditisten,\ninsbesondere aber den Investitionszulagenbetrug in einem\nbesonderen Licht erscheinen läßt. Die Beachtung dieses\nGesichtspunkts ist auch nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung von Wirtschaftsstraftaten zum Nachteil der öffentlichen Hand (BGH bei\nHoltz MDR 1976, 812) nicht ausgeschlossen.\n\nMit dem verwendeten Wort 'Zugzwang' (UA S. 352) sollte\neine Kausalität beschrieben werden, die sich aus der\nKonzeption der RBund der auf ihrer Grundlage schon\ndurchgeführten Kommanditistenwerbung, auch aus dem\nvorausgegangenen Antrag des Angeklagten ) auf\nZulagenbewilligung ergab. Der Investitionszulagenbetrug\nhatte sich als - wenn auch nicht zwingend notwendige -\nFolge der ursprünglich redlichen Unternehmensplanung und\nEinlagenbeschaffung und der Handlungsweise des Angeklagten WB ergeben, war nicht von vornherein\ngeplant gewesen. Das durfte mildernd berücksichtigt\nwerden.\n\nMit dem verwendeten Begriff 'Lernprozeß'! (UA S. 350)\nsollte deutlich gemacht werden, daß nach der Überzeugung\nder Strafkammer die Angeklagten WB und Tb sich\njedenfalls der Erkenntnis genähert hatten, daß bei\ngleichen wirtschaftlichen Gegebenheiten wie im Tatzeitraum intensivere Abwägung, größere Zurückhaltung geboten\n\n- 4, -\n\n- 14 - 33\n\nist. Der Annahme eines solchen Lernprozesses stand die\nVerweigerung einer Einlassung zur Sache und die Erklärung des Angeklagten WB, er habe (damals) seine\nPläne für realisierbar gehalten, habe mithin nicht vorsätzlich gehandelt (UA S. 306, 307), nicht entgegen. Sie\nkann auf dem Eindruck beruhen, den das Verteidigungsverhalten gegenüber Erkenntnissen der Beweisaufnahme in\n\"seiner Gesamtheit vermittelt hatte.\n\n5. Daraus, daß auf den Strafzweck der Generalprävention\nnicht ausdrücklich abgestellt worden ist, kann nicht\ngefolgert werden, dieser Strafzumessungsgesichtspunkt\nsei außer acht gelassen worden (vgl. BGH bei Dallinger\nMDR 1971, 720, 721). Auch in Berücksichtigung der Maßstäbe\nder in JZ 1975, 183, 185 abgedruckten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs kam diesem Gesichtspunkt hier angesichts der festgestellten Besonderheiten zur Person der\nAngeklagten, der zu den Straftaten führenden Entwicklung\nund zu den Motiven und den Folgen für die Angeklagten\nselbst keine herausragende Bedeutung zu.\n\n6. Für die Besorgnis, die Strafkammer könne den Begriff\nder 'besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters' im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verkannt haben, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die\nStrafkammer hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen (UA S. 356). Da die von\ndem Angeklagten HB ohne Mitwirkung des Mitangeklagten\nWeiskopf begangenen Einzelakte des Betruges sich als\nFortsetzung des von dem Angeklagten WB bewirkten\nGeschehens darstellten, konnte dessen maßgeblichem\nEinfluß auch insoweit Bedeutung beigemessen werden. Die\nGesamtwertung der Strafkammer kann danach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH NJW 1978, 599\nBGH GA 1979, 313; BGH NStZ 1981, 389, 390; BGH StrafVert\n\n- 15 -\n\n- 15 - 5%\n\n1981, 69; 1983, 592).\n\nEs begründet auch keinen Rechtsmangel, daß sich der Tatrichter mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe\ngebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das ist regelmäßig nicht erforderlich.\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Tatrichter angesichts der zugunsten des Angeklagten Holste\nsprechenden Umstände keine Besonderheiten gefunden hat,\ndie eine Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden als unverständlich erscheinen lassen würde.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Er hat zudem auf die Sachrüge der\nStaatsanwaltschaft das Urteil in dem nach der Rechtsmittelbeschränkung verbliebenen Anfechtungsumfang auch auf sonstige\nFehler zugunsten der Angeklagten überprüft. Solche Fehler sind\n\ndabei nicht hervorgetreten.\n\nC. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/5-str-210-84","cited_norms":[{"jurabk":"BerlinFG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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