{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-03-19_5_StR_101_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-03-19","aktenzeichen":"5 StR 101/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Seemann Don Gamini H du ,\n\nohne festen Wohnsitz, _\ngeboren am ED 1950 in CB (Sri Lanka),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIF\n\n2 - IH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1985\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 1984\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu\n\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den\nSchuldspruch fehl gehen, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausge-\n\nführt:\n\n\"Das Landgericht wertet als 'besonders belastend'\n\nden Umstand, daß der Angeklagte nach seiner polizeilichen Festnahme der untersuchenden Ärztin erklärt\nhabe, \"lediglich ein Präservativ (mit Heroin) in\nseinem Körper' zu haben (UA S, 5); es meint, der\nAngeklagte habe damit die beiden anderen 'für sich\nund seinen Auftraggeber sichern! wollen (UA S. 8).\nWie das Landgericht zur Feststellung dieses Ver-\n\n-3-\n\n\"97 4\n\nhaltensmotivs kommt, wird nicht dargelegt; das versteht sich auch nicht von selbst. Der Angeklagte mußte\nnach Entdeckung auch nur eines Präservativs mit einer\nlänger andauernden Haft rechnen, mit der das angenommene Handlungsmotiv kaum vereinbar ist; es liegt\nnäher, daß es ihm darum ging, sich des weiteren Heroins\nunbemerkt entledigen und damit den Umfang seiner Tat\nverschleiern zu können. Hierzu hätten sich die Urteilsgründe bei der gegebenen Sachlage ausdrücklich verhalten müssen.\n\nDaß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht, 1äßt\nsich nicht ausschließen, so daß es auf die weiteren\nRügen zur Nichtanwendung des § 31 BtMG nicht mehr\nankommt.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/5-str-101-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/5-str-101-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.821974+00:00"}}