{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-03-12_5_StR_722_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-03-12","aktenzeichen":"5 StR 722/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 722/84\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Annelies S (EEE\nzus DE\ndort geboren am EB :>>2,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\n-2- £6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: EEREEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1984\n\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in vier besonders schweren Fällen unter Einbeziehung\neiner früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Ihre Revision macht Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Abwesenheitsrüge ist nicht genügend ausgeführt. Dem\nRevisionsvortrag läßt sich nicht entnehmen, worüber die\nZeugin CB während der zweiminütigen Abwesenheit der Angeklagten belehrt worden ist und welche Verwertung welchen\nProtokolls die Einverständniserklärung des Verteidigers\nbetraf. Es kann daher nicht geprüft werden, ob diese Verfahrensvorgänge für die Angeklagte wesentlich waren. Nur\nwenn das der Fall wäre, könnte der Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommen.\n\n2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Beweisamtragsrecht\nist unzulässig, da die Revision den vollständigen Inhalt\n\ndes abgelehnten Beweisamtrages nicht mitteilt.\n3, Die Befangenheitsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n1. In allen vier Urteilsfällen sollte der Diebstahl aus den\nWohnungen der hochbetagten Opfer dadurch ermöglicht werden,\ndaß die Angeklagte und/oder ihre Mittäterinnen sich unter\neinem Vorwand Einlaß verschafften, jedes Tatopfer zu unbewußter\nPreisgabe des Aufbewahrungsortes stehlenswerter Sachen veranlaßten und dann ablenkten. Hiernach begann der Angriff auf\nden fremden Gewahrsam jedesmal bereits mit dem Begehren um\nEinlaß. Mit ihm wurde daher zur Verwirklichung des Diebstahlentschlusses unmittelbar im Sinne von\n\n§§ 21 StGB angesetzt (ebenso Eser in Schönke/Schröder StGB\n\n21. Aufl., Rdn. 69 zu § 242).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde\nhat Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-12/5-str-722-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-12/5-str-722-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.622779+00:00"}}