{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-03-05_5_StR_79_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-03-05","aktenzeichen":"5 StR 79/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 79/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter S EEE\ndort geboren am EB 1933,\n\nzur Zeit in Haft,\n\naus De.\n\nwegen Vortäuschens einer Straftat\n\n4\n\n24\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 1985\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n10. Oktober 1984 in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Verfahrensbeschwerde fehl geht und der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand hält, können\ndie beiden verhängten Strafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe und damit auch die unter Einbeziehung einer\ndieser Strafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten aus sachlich-rechtlichen Gründen\nnicht bestehenbleiben, Die Strafzumessungsgründe gehen\nnicht auf die folgenden Gesichtspunkte ein: Der Angeklagte\nhat die unrichtigen Angaben, die den Verdacht eines Vergehens nach § 275 StGB auf Klaus KB l1enkten, zu seiner eigenen Verteidigung im Strafverfahren wegen solcher\nVergehen gemacht. Er hat durch sein Geständnis den KB\n\n- 3 -\n\n3 - 4\n\nentlastet, als dieser \"aufgetaucht\" und verhaftet worden\nwar (UA S. 12). Diese Gesichtspunkte legen eine Strafmilderung nahe, wenn sie schon nicht Anlaß für eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 154 StPO geben.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-05/5-str-79-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-05/5-str-79-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.238994+00:00"}}