{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-26_5_StR_17_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-26","aktenzeichen":"5 StR 17/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 17/85\n\nir\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmannsgehilfen Thomas T (EEE\n\naus Hp\ngeboren am EEE 1960 in Kamp.\n\n2. den Immobilienverkäufer Michael v EEEEED\n\naus CO,\ngeboren am EEE 194. ir comp (GE ,\n\n3. den Dachrinnenreiniger Herbert H EIER\n\naus Te\ngeboren am (EEE :955 ir CHE.\n\nwegen Hehlerei\n\n—.n 22\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 nach\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Th wira\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 30. August 1984 im Ausspruch\nder Freiheitsstrafe gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nTEE und die Revisionen der Angeklagten\n\nVER und Hp werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3, Die Angeklagten VgEB und Hp haben\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nLüneburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten Tun\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten TB war aus den\nfolgenden, zutreffenden Erwägungen, die der Generalbundesan-\n\nwalt niedergelegt hat, aufzuheben:\n\n\"Das Landgericht stellt zwei Vorbelastungen des\nBeschwerdeführers fest, die nach § 56 Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister\n\nen 22\n\neingetragen worden sind. Diese waren, da das\nZentralregister keine der in § 58 Abs. 2 BZRG\nbezeichneten Eintragungen enthält, mit Vollendung\ndes 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers am\n15. Juni 1984 gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem\nRegister zu entfernen und durften bei Erlaß des\nangefochtenen Urteils am 30. August 1984 gemäß\n§§ 58 Abs. 4, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum\nNachteil des Beschwerdeführers verwertet werden\n(vgl. BGH, bei Holtz MDR 1984, 445). Zwar hat das\nLandgericht lediglich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er abgesehen von\ndiesen beiden Vorbelastungen 'noch nicht weiter\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist'\n\n(UA S. 14 £). Gleichwohl läßt sich nicht ausschließen, daß gegen den Beschwerdeführer eine\nmildere Strafe verhängt worden wäre, wenn er\nrechtsfehlerfrei als gänzlich unbelastet angesehen worden wäre. Die Anordnung des Verfalls\nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, die keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, wird von der\nAufhebung des Strafausspruchs nicht betroffen.\"\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/5-str-17-85","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/5-str-17-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.025586+00:00"}}