{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-25_5_StR_709_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-25","aktenzeichen":"5 StR 709/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 709/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am «> 1940 in EP.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nAB\n\nAL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4. Febiuar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\naus DB und\naus HD\n\n‚Rechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sg»\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 25. Februar 1985, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts,\n\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die\nVerurteilung des Angeklagten SB wesen Betruges in\nsieben Fällen und wegen versuchter Nötigung nicht.\n\nl. Dem Urteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, inwieweit der Angeklagte SW Verträge jeweils in eigenem\nNamen oder namens und in Vollmacht seiner Arbeitgeberinnen,\n\nder Se ET oacr cr\nA : EB cubii angeschlossen hat. Hierauf kommt\n\nes aber an, weil das Landgericht aus der mangelnden Zahlungsfähigkeit auf den mangelnden Zahlungswillen schließt.\nÜber die Vermögensverhältnisse und die Liquidität der\nGesellschaften enthält das Urteil nichts Nachteiliges.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten über erhebliches Grundver-\n\n- 4 -\n\nan AL\n\nmögen und über einen Kontenstand von 300.000 DM im Juni\n1981 bleibt unerörtert: und damit unwiderlegt. Die Kammer\nunterstellt als wahr, daß die Firma Sin \"eii>-\nGmbH ihr Konto bei der DilB Tank jederzeit um einen\n_ Betrag von über 550.000 DM überziehen konnte und durfte.\n\nUnter diesen Umständen braucht auf weitere Unklarheiten\nder Feststellungen zu den Betrugsfällen, zum Beispiel\nüber die Frage der Fälligkeit der Forderungen und über\ndie Frage mangelhafter Arbeiten der Bauhandwerker, nicht\n\nim einzelnen eingegangen zu werden.\n\n2. Auch die Feststellungen Zur versuchten Nötigung reichen\ninsoweit nicht aus, als sie den Vorsatz des Angeklagten\nbetreffen. Darüber konnte der Zeuge vg nichts aussagen. Die Strafkammer hätte bei der gegebenen Sachlage\n\nausschließen müssen, daß es sich bei dem Vorfall um mehr\n\nals eine grobe Unmutsäußerung des Angeklagten gehandelt\nhat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-25/5-str-709-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-25/5-str-709-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.917343+00:00"}}