{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-19_5_StR_831_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-19","aktenzeichen":"5 StR 831/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_831/84\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nChristian PB EEE 4 K<Oczu: To.\ndort geboren an (ED 1957,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nv7\n\n- 2 - ı\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Februar 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 30. Mai 1984 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu sieben Jahren und\nsechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat einen Beweisamtrag der Verteidiger auf\nVernehmung der Bolivianerin \"Mary\" mit der Begründung abgelehnt,\ndie von der Verteidigung angegebenen Anhaltspunkte reichten\nnicht aus, um den Namen der Zeugin zu ermitteln und ihren\nAufenthaltsort und ihre Aussagebereitschaft in absehbarer\n\nZeit zu erfahren, zumal es in Bolivien keine gesetzliche\nMeldepflicht und kein behördliches Meldewesen gebe, Diese\nErwägungen rechtfertigen es nicht, die Zeugin als unerreichbar\nanzusehen. Sie gehen nicht darauf ein, daß die Verteidigung\n\nin einem weiteren Antrag einen Weg aufgezeigt hatte, den\nNamen und die Anschrift der Zeugin aus den Buchungsunterlagen\nund der Passagierliste der Lufthansa zu ermitteln.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil in vollem Umfang\nberuhen, weil der Angeklagte seine Beteiligung an der Einfuhr\nder Betäubungsmittel sowie das Handeltreiben geleugnet hat\nund insoweit durch die Aussage des Zeugen Bei überführt\nworden ist, dessen Glaubwürdigkeit die Verteidigung mit den\nBeweisbehauptungen in Frage stellen wollte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-831-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-831-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.568959+00:00"}}