{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-19_5_StR_798_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-19","aktenzeichen":"5 StR 798/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 798/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter B EB\naus WER,\ngeboren am EEE 1235 ir amp amp,\n\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nve\n\n- 2 -\n\nAS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Juli 1984\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hildesheim\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die als\npersönlich haftende Gesellschafterin an einer GmbH & Co KG\nbeteiligt und allein zu deren Geschäftsführung und Vertretung\nberechtigt war. Er führte von Oktober 1975 bis Januar 1977\nfür die bei der GmbH & Co KG beschäftigten Arbeitnehmer\n\nkeine Lohnsteuer an das Finanzamt ab und unterließ es, die\nLohnsteuer dem Finanzamt fristgemäß anzumelden (§ 41 a EStG).\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hinterziehung\n\nder im Jahre 1975 entstandenen Lohnsteuern zu Geldstrafe\nverurteilt und wegen der später angefallenen Lohnsteuern\nangenommen, daß er insoweit Straffreiheit durch Selbstanzeige .\nnach § 371 AO’ 1977 erlangt habe. Der Straffreiheit stehe\n\nnicht entgegen, daß er die Steuern nicht innerhalb der ihm\n\nvom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet\nhat, weil er die Steuern nicht zu seinen Gunsten (§ 371\n\nAbs. 3 AO 1977) hinterzogen habe.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen diese\nAnsicht wendet, hat Erfolg.\n\n#2\n\nWann der Täter oder Teilnehmer Steuern \"zu seinen Gunsten\"\nhinterzogen hat, ist umstritten. Nach BGHSt 29, 37 kommt\n\nes darauf an, ob dem Täter oder Teilnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung ein unmittelbarer Vorteil aus der Tat\nzugeflossen ist. Nach einer anderen Meinung ist darunter\n\nzu verstehen, daß. er durch die Tat einen eigenen steuerlichen\nVorteil erlangt hat (so der Einführungserlaß zur AO 1977\n\nin seiner ursprünglichen Fassung und vor allem Hübner in\nHübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 371 Rn. 51 ff mit\nweiteren Nachweisen).\n\nWelcher Ansicht zu folgen ist, kann hier dahinstehen, da\nder. Angeklagte sowohl nach der einen als auch nach der anderen\nAuffassung Lohnsteuern zu seinen Gunsten hinterzogen haben\n\nkann.\n\nDie GmbH & Co KG hatte als Arbeitgeber die Lohnsteuer für die\nbei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom\nArbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG) und innerhalb\nder dafür bestimmten Frist an das Finanzamt abzuführen\n\n(§ 41 a EStG).. Reichten die ihr zur Verfügung stehenden Mittel\nzur Zahlung der vollen vereinbarten Arbeitslöhne (Einschließlich Steuern und Sozialabgaben) nicht aus, so durfte sie die\nLöhne nur gekürzt als Vorschüsse oder Teilbeträge auszahlen;\ndie Lohnsteuer war in diesem Falle von dem tatsächlich zur\nAuszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und\neinzubehalten (§ 30 Abs. 3 LStDV 1971).\n\nDie GmbH & Co KG haftete nach § 42 d Abs. 1 und Abs. 3\n\nSatz 1 EStG für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten und\nabzuführen hatte, als Gesamtschuldner. Der Angeklagte hatte\nals Geschäftsführer der GmbH die steuerlichen Pflichten der\nGmbH & Co KG zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen,\ndaß die Lohnsteuer aus den Mitteln entrichtet wurde, die er\nverwaltete (§§ 103, 105 Abs. 1 Abg0, § 34 AO 1977). Er haf-\n\n-5- AS\ntete persönlich neben der GmbH & Co KG insoweit, als bis zum\n31. Dezember 1976 durch schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt (§ 109 Abs. 1 Abg0)\noder seit dem 1. Januar 1977 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger\nVerletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig\nerfüllt wurden (§ 69 AO in Verbindung mit Art. 97 § 11\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung), und zwar ebenfalls als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG, § 44 Abs. 1 AO\n1977).\n\nDiese Haftung beschränkte sich, wenn dem Angeklagten ledig-\n\nlich die Mittel für die Auszahlung von Nettolöhnen zur Ver-\n\nfügung standen, allerdings auf die Steuerbeträge, die er von\nder verfügbaren Lohnsumme einzubehalten und abzuführen hatte\n(FG Düsseldorf wistra 1985, 38).\n\nSoweit der Angeklagte schon wegen schuldhafter Nichtabführung\nvon Lohnsteuern für diese gesamtschuldnerisch haftete, seine\nHaftung sich also nicht erst daraus ergibt, daß er Lohnsteuer\ndurch pflichtwidriges Unterlassen der vorgeschriebenen Lohnsteuer-Anmeldungen hinterzogen hat (§ 112 Abg0, § 71 AO 1977),\nliegt auf der Hand, .daß er in diesem Umfang - als Gesamtschuldner - die Steuern auch zu seinen Gunsten hinterzogen hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-798-84","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-798-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.538959+00:00"}}