{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-19_5_StR_796_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-19","aktenzeichen":"5 StR 796/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 780/84\n5 StR 796/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz\nund einer Zuwiderhandlung gegen § 353 Abs. 4 Nr.\n1 des Außenwirtschaftsgesetzes\n\n47\n\n2 - 74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EM aus ip und\nRechtsanwalt WB au: EEE\n\n\"als Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n6. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n2, Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n3. August 1983 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom\n\n6. Juni 1983 von dem Vorwurf eines Verbrechens des Abschlus-\n‚ses eines nicht genehmigten Vertrages über das Überlassen\n- von Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7.KWKG) freigesprochen.\nMit Urteil vom 3. August 1983 hat es ihn wegen fortgesetzter unrichtiger Angaben zur Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG zu einer Geldbuße\nvon 70.000,-- DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Revision gegen das Urteil vom 6. Juni 1983,\nder Angeklagte mit seinem Rechtsmittel gegen das Urteil\nvom 3. August 1983. Beide rügen die Verletzung sachli-\n\n-u-\n\n-.n 77\n\nchen Rechts.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklage\nvorgeworfen, in der Zeit von September 1980 bis Januar 1981\nmit dem spanischen Staatsangehörigen Alberto Lege ein\nüber die Lieferung von 400 aus Südafrika stammenden Schußwaffen, Kaliber 9 mm Parabellum der Marke \"Kommando\" verhandelt und entsprechende Verträge über den Ankauf von der Lieferfirma Tatos in Simbabwe und den Verkauf an Lp-\"eEEEEB\nohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgeschlossen zu haben. Dabei soll vereinbart worden sein, daß die Lieferung\nder Waffen in Teilmengen über die Firma FB in Marseille/\nFrankreich erfolgen sollte. Ein Teil dieser Waffen ist im\nJanuar 1981 in Marseille von der französischen Polizei si-\n\nchergestellt worden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es\nder Auffassung ist, daß die sichergestellten Schußwaffen keine Kriegswaffen sind. Es hat dazu festgestellt, daß es sich\nbei den Waffen um sogenannte Pistolenkarabiner handelt, mit\ndenen gegenwärtig kein Dauerfeuer abgegeben werden kann, weil\ninfolge einer besonderen Vorrichtung vor jedem einzelnen\nSchuß der Abzug betätigt werden muß, Diese halbautomatische\nSchußwaffe sei zwar mit verhältnismäßig geringem Aufwand und\nverhältnismäßig einfachen Mitteln auf Dauerfeuer umzurüsten,.\nDenn sie sei als vollautomatische Waffe für die rhodesische .\n‘ Armee konstruiert worden und habe deshalb einen Lauf und einen Verschluß, die für einen Umbau der Waffe auf Dauerfeuer\ngeeignet seien. Obwohl es den Lauf und den Verschluß der Waffe selbst als wesentliche Bestandteile einer Maschinenpistole\n\n- 5 - 7\n\nbezeichnet (UA S. 9), geht es gleichwohl davon aus, daß weder die Waffe selbst noch Lauf und Verschluß als wesentliche\nBestandteile einer Waffe unter Teil B I Nr. 29 c und IV Nr.\n4u und 45 der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) fallen. Es\n. beruft sich dabei darauf, daß die Schußwaffe in der festgestellten Form keine Maschinenpistole sei und daß wesentliche\nBestandteile einer solchen Waffe nur unter den entsprechenden Begriff der Kriegswaffenliste einzuordnen seien, wenn\nsie von der Waffe dauerhaft getrennt wären (UA S. 9/10).\n\nDiese Auffassung unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts brauchte lediglich ein in\nder Waffe eingebauter Sicherungshügel mit einer Feile abgeflacht zu werden, um die Abgabe von Dauerfeuer mit ihr zu\nermöglichen und ihr die Funktion einer vollautomatischen\nMaschinenpistole zu geben, die unter Teil B I Nr. 29 c der\nKriegswaffenliste fällt. Diese Umstellung konnte jeder vornehmen, der Kenntnis davon hatte, wie die Waffe innen aussieht und wie sie funktioniert (UA S, 8). Es bedurfte deshalb\nkeiner aufwendigen \"Umrüstung\" dieser Waffe, die bereits alle\nwesentlichen Bestandteile besaß, welche ihr die Eigenschaft\neiner Kriegswaffe gaben. Eine solche Waffe verliert diese\nEigenschaft nicht schon dadurch, daß bei ihr Vorrichtungen\neingebaut sind, die zwar ihre volle Funktionstüchtigkeit zunächst behindern, aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Jede\nandere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des\nKriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem\nZweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle\n\n- 6 - 47\n\n. unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 4).\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung\nerneut zu der Überzeugung gelangen, daß die von dem Angeklagten an LB-MEEB verkauften Waffen keine Maschinenpistolen sind, wird er entsprechend der Revision der Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob diese Waffen die Voraussetzungen eines halbautomatischen Gewehrs (Teil BINr, 29 a\nder Kriegswaffenliste) erfüllen oder ob ihr Lauf und ihr\nVerschluß als wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen unter Teil B IV Nrn. 44 und 45 der Kriegswaffenliste fallen.\nFerner wird er zu beachten haben, daß der Angeklagte mit dem\nVerhandeln und dem Abschluß des Vertrages über die Lieferung\ndieser Waffen auch gegen § 52 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verstoßen\nhaben kann.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten ist dagegen unbegründet.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG. Der\nAngeklagte unterhielt als Geschäftsführer der Firma PB\nGmbH Geschäftsbeziehungen zu der Waffenhandelsfirma Vg>\n\nin Kufstein/Österreich und zu zahlreichen anderen Waffenhandelsfirmen in Europa und aus der Republik Südafrika.\n\nIm Jahre 1980 belieferte die Firma Poll in Zusammenarbeit\nmit der Firma VggB oder teilweise auch mit anderen europ&äischen Waffenhandelsunternehmen ihre südafrikanischen Kunden .\nmit Revolvern, Pistolen, Jagd- und Sportwaffen sowie mit\nMunition und Zubehörteilen. Weil dem Angeklagten bekannt\nwar, daß in der Bundesrepublik Deutschland Ausfuhrgenehmigungen für Waffenlieferungen in die Republik Südafrika nicht\nerteilt werden, führte er die zu liefernden Gegenstände zu-\n\n- 7 - 4\n\nnächst nach Österreich oder in die Heimatländer der anderen\nWaffenhandelsfirmen (Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Schweiz) aus, von wo sie an die Kunden in Südafrika\nweitergeliefert wurden. Für die Ausfuhr nach Österreich und\nin die anderen Länder beantragte er bei dem zuständigen Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach § 17 AWV Ausfuhrgenehmigungen. In diesen Anträgen gab er als Verbrauchsland\n\"Österreich\" oder die anderen europäischen Länder und als\nEmpfänger (Endverbleib) die \"Firma VB\" bzw. die anderen\nWaffenhandelsfirmen aus den europäischen Ländern an, obwohl\ner wußte, daß die Waffen und ihr Zubehör an bestimmte Waffenhandelsfirmen in Südafrika geliefert werden sollten.\nEntsprechend seinen Anträgen erhielt er für seine Waffenlieferungen Ausfuhrgenehmigungen nach Österreich oder den\nanderen Ländern.\n\nMit Recht geht das Landgericht davon aus, daß die tatsächlichen Angaben des Angeklagten über das Verbrauchsland und\nden endgültigen Empfänger der von ihm zur Ausfuhr angemeldeten Waren in seinen Ausfuhranträgen unrichtig waren. Wie\nsich aus der Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 5 AWV ergibt,\nist Verbrauchsland das Land, in dem die Waren gebraucht oder\nverbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.\nEmpfänger ist der gebietsfremde Abnehmer, bei dem die Waren\ngebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden\nsollen. Auf diese Begriffsbestimmungen ist der Angeklagte\n\nin den von ihm ausgefüllten Antragsformularen ausdrücklich\nhingewiesen worden (UA S. 157). Da es sich bei den gelieferten Waren um Fertigerzeugnisse handelte, die nicht zum Verbrauch bestimmt waren und keiner Bearbeitung oder Verarbeitung bedurften, kam, wie das Landgericht zutreffend angenonmen hat, nur ihr Gebrauch als Waffe in Betracht. Darunter\nist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nur ein\nbestimmungsgemäßer Gebrauch zu verstehen, der sich nach der\nEigenart der jeweiligen Ware richtet. Der Gebrauch zum Han-\n\n-8-\n\n8 - 10\n\ndel fällt nicht darunter. Bei der Weiterveräußerung wird\n\ndie Ware nicht als solche gebraucht, sondern nur als Mittel\nzur Gewinnerzielung eingesetzt. Die Angaben, die in einen\nAntrag auf Genehmigung der Ausfuhr einer in der Ausfuhrliste\n(Anlage AL zur AWV) angeführten Waren zu machen sind (§ 17\nAbs. 2 AWV) soll der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit geben,\nihrer Prüfungspflicht aus § 5 AWV nachzukommen. Diese Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 1 AUG,\nder eine Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs nur aus ganz\nbestimmten Gründen zuläßt. Die Angaben gegenüber der Genehmigungsbehörde müssen deshalb der Wahrheit entsprechen und\n\ndie Umstände enthalten, die für die Entscheidung über die\nGenehmigung von Bedeutung sind. Das waren hier, wie der Angeklagte wußte, der endgültige Verbleib der Waffen bei den\nentsprechenden Kunden in der Republik Südafrika und ihr dortiger bestimmungsgemäßer Gebrauch. Soweit die Rechtsbeschwerde\ninsoweit ein vorsätzliches Verhalten des Angeklagten bestreitet, entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen\ndes Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden\n\nist.\n\nx\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner aus dem Gesamtverhalten des im Waffenhandel langjährig erfahrenen Angeklagten gefolgert, daß dieser die falschen Angaben in der\nAbsicht gemacht hat, die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu erlangen. Er ging davon aus, daß ihm die Genehmigungen versagt worden wären, wenn er das wahre Verbrauchsland\nund den richtigen Empfänger der Waffen angegeben hätte\n\n(UA S. 159). Er hat deshalb den Tatbestand des § 33 Abs, 4\nNr. 1 AWG erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob ihm die\nGenehmigung bei zutreffenden Angaben erteilt worden wäre.\nDenn die Erteilung ist nur das angestrebte Ziel der unrichtigen Angaben und ist nicht Bestandteil der Zuwiderhandlung.\nEs ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte\n\n-9-\n\n- 9 - 17\n\nentgegen den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 158)\neinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,\nwie die Rechtsbeschwerde ohne nähere Begründung behauptet.\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat, lassen sich den Feststellungen nicht\n\nentnehmen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts,\n\nHerrmann Schuster : Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-796-84","cited_norms":[{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-796-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.516121+00:00"}}