{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-19_5_StR_744_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-19","aktenzeichen":"5 StR 744/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 744/84 A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitsoldaten Ralf S (EEE\naus On.\ngeboren am EEE 1960 in u.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n.2- wi\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht wm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm aus GEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten -gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bückeburg vom 5. Juli 1984\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - | wi\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nverurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nZeugin DEE, die als Prostituierte in sein Auto gestiegen\nwar, mit einem Messer bedroht und dadurch die Aushändigung\n\nvon 100 DM sowie sexuelle Handlungen erzwungen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nl. Es ist nicht erwiesen, daß der Tatrichter, der bei einem\nVergleich der polizeilichen, Aussage des Angeklagten und der\nEinlassung in der Hauptverhandlung eine \"Tendenz zur Abschwächung\" beobachtet (UA S. 6) und bei der Zeugin Dun\ndie Übereinstimmung ihrer polizeilichen Angaben mit der\nAussage in der Hauptverhandlung hervorhebt (UA S. 7), die\nVerurteilung auf Urkunden gestützt hat, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen sind. Die Revision bringt selbst\nvor, daß dem Angeklagten das Protokoll seiner polizeilichen\nVernehmung vorgehalten worden ist, soweit es einen \"Klammergriff\" des Angeklagten betrifft; es liegt auf der Hand, daß\nbei der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch\ndie in demselben Polizeiprotokoll enthaltenen Angaben des\nAngeklagten über die Geldwegnahme zur Sprache gekommen sind.\nIn gleicher Weise versteht es sich von selbst, daß die\nZeugin DER bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung\nin irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nichts\n\nanderes bekundete als bei. ihrer Strafanzeige.\n\nDie von der Revision erwähnte, in BGHSt 22, 26, 28 abgedruckte\nEntscheidung des 2. Strafsenates betrifft einen anderen Fall;\ndort ging es um eine vom Angeklagten gegen das Tatopfer erstattete Strafanzeige. |\n\n2. Umstände, die den Tatrichter zu weiteren Ermittlungen über\ndie Person des Zeugen RB und zur Einholung eines Gutachtens\nüber den Geisteszustand des Angeklagten hätten drängen müssen,\n\n- 4 -\n\n-4- MB\n\ngehen aus dem Revisionsvortrag nicht hervor.\n\n3. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\na) Der Aufbau der Urteilsgründe ist zwar ungewöhnlich.\nDie Urteilsgründe ergeben jedoch in ihrem Zusammenhang\nnoch hinreichend deutlich, daß die Feststellungen in\nerster Linie auf die Angaben der Zeugin DEE und\nnicht etwa darauf gestützt sind, daß der Angeklagte\nstrafrechtlich erhebliche Teile des Gesamtgeschehens\nbestritten hat. Im übrigen führt der Tatrichter\n\n. fehlerfrei aus, daß die Angaben des Angeklagten wegen\nihrer Vorgeschichte und auch angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten die Schilderung der Zeugin\nDEE nicht zu erschüttern vermögen (UA S. 6-77).\n\nb) Die Erwägung des Tatrichters, daß die Zurückhaltung\nder Belastungszeugin bei der Identifizierung des\n.Springmessers für ihre Glaubwürdigkeit spreche (UA\n\nS. 4, 8), verletzt nicht die Denkgesetze. Die Bemerkung\ndes Tatrichters, das Verlangen des Angeklagten nach\nMundverkehr ohne Präservativ sei für die Zeugin Ds\nauflösbaren Widerspruch zu-der Feststellung, daß die\nZeugin zu sexüellen Handlungen durch Bedrohung mit\n\neinem Messer gezwungen worden ist (UA S. 4): Die Urteilsausführungen über die grundsätzliche Bereitschaft der\nZeugin zum Mundverkehr und über ihre Abneigung, diesen\nohne Schutzmittel auszuführen, beziehen sich ersichtlich auf einen Zeitpunkt, der vor dem Beginn von Gewalt\n\nund Drohungen liegt.\n\n-5- w\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf\ndie Sachbeschwerde des Angeklagten aufzuheben und die Sache\n\nan den Tatrichter zurückzuverweisen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-744-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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