{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-19_5_StR_36_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-19","aktenzeichen":"5 StR 36/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_36/85\n\nAF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFroz-Josef F HER zus Hu\ngeboren am GEMMEEMEEEM 1955 in LEMEEEEEM Kreis LUm,\n\nwegen Raubes\n\n. HE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Februar 1985 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n18. Oktober 1984 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des\n\nVerfahrens und die dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte in die Wohnung eines\nRentners eingedrungen, nachdem er die Wohnungstür beschädigt\nhatte; er hat von dem Rentner 10 DM erlangt. Der Tatrichter\nhält den Vorwurf des Raubes nicht für erwiesen. Ein Strafantrag\nwegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ist nicht rechtzeitig gestellt worden,\n\nDas Landgericht hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hierin liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Ist ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen\nnicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf\nAntrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen, für das ein\nStrafantrag weder gestellt ist noch nachgeholt werden kann,\nso ist die Freisprechung geboten (BGHSt 1, 231, 235). Die\nErwägungen, die der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen\nUrteils (UA S. 14) angestellt hat, geben dem Senat keinen\nAnlaß, von dieser in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung abzuweichen.\n\n97 | HF\n\nDer Senat hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten in\nvollem Umfang der Landeskasse auferlegt. Für eine abweichende\nEntscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO besteht kein\nAnlaß, weil eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen\nnicht ungerechtfertigt ist. Das vom Tatrichter angenommene\nVerfahrenshindernis hat von Anfang an bestanden. Die sofortige\nBeschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des\nangefochtenen Urteils ist erledigt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-36-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-19/5-str-36-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.355203+00:00"}}