{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-02-05_5_StR_842_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-02-05","aktenzeichen":"5 StR 842/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‘5 StR 842/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Industriekaufmann Wolfgang x (EEE\n\naus Be,\ndort geboren an EEE 19.7,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\ner Ak\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5. Februar 1985 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge\ndurch,\n\nDer Beschwerdeführer hatte beantragt, die Berufsrichter der\nStrafkamner als Zeugen zu vernehmen; Beweisthema war unter\nanderem, daß Frau KW, die sich in der jetzigen Hauptverhandlung als Schwägerin des Angeklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, in einer früheren, durch\nAussetzung beendeten Hauptverhandlung eine den Angeklagten\nentlastende Zeugenaussage gemacht hatte. Die Strafkamner hat\ndiesen Beweisamtrag im Verlaufe der Hauptverhandlung mit der\nBegründung zurückgewiesen, die Beweisbehauptung könne so\nbehandelt werden, als wären die behaupteten Tatsachen wahr\n(Protokollband EL 233, 245). In den Urteilsgründen werden\ndie Äußerungen der Frau KEEB aus der früheren Hauptverhandlung zwar inhaltlich wiedergegeben (UA S. 68 bis 69).\nDoch heißt es in den Urteilsgründen: \"Hinsichtlich der\nAussage der Zeugin KB in der ausgesetzten Hauptverhandlung\n\n-3 - AL\n\nbesteht ein Beweisverwertungsverbot, denn diese Zeugin\n\nhat berechtigt nach § 52 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\" (UA S. 69). Diese Rechtsauffassung\nsteht mit dem Verfahrensrecht nicht im Einklang.\n\nFrau KB hat irn der Hauptverhandlung, die später ausgeset2t worden ist, zur Sache ausgesagt, nachdem sie über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war (Protokollband\nBl. 8). Über den Inhalt dieser vor Gericht nach Belehrung\nüber das Zeugnisverweigerungsrecht gemachten Zeugenaussagen\ndurfte durch Vernehmung von Richtern Beweis erhoben werden;\ndie Vorschrift des § 252 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 2,\n99; ständige Rechtsprechung). Anscheinend hat auch die Strafkammer die Beweiserhebung für zulässig gehalten; denn sie\nhat den Beweisamtrag auf Vernehmung der Richter nicht nach\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 4 StPO als unzulässig abgelehnt, sondern\nmit einer Wahrunterstellung beschieden. Für die Auffassung\nder Strafkammer, die als wahr unterstellte Tatsache, also\ndas frühere Aussageverhalten der Zeugin KB, dürfe gleichwohl nicht verwertet werden, gibt es keine Rechtsgrundlage.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Annahme des Beweisverwertungsverbotes Einfluß auf die Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden ihm zur Last\ngelegten Taten gehabt hat. Der Umstand, daß die Zeugin KiER\nersichtlich in gleichem Sinne wie der Zeuge HB ausgesast\nhatte (UA S. 68, 69) und daß die Angaben des Zeugen His\nder Strafkammer unglaubwürdig erschienen sind (UA S. 70, 71),\nschließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß die\n\n-h- AK\n\nStrafkammer den entlastenden Angaben der Zeugin Ku\ngrößeres Gewicht beigemessen hätte als denjenigen des\nZeugen H@EEEM. Überdies hat sich der Tatrichter mit dem\n\nInhalt der Aussage des Zeugen HB, soweit sie die\nVorgänge vor dem Grundstück des Geschädigten Si betrifft\n\n(UA S. 69), nicht im einzelnen auseinandergesetzt (vgl.\nUA S. 70, 71).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-05/5-str-842-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-05/5-str-842-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.905247+00:00"}}