{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-01-22_5_StR_870_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-01-22","aktenzeichen":"5 StR 870/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 870/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nCong N u Ye aus Comp 07 Su,\ngeboren am EEE ?950 in Sep (Vietnam),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. Januar 1985 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom\n\n3. September 1984 nach § 349. Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.\n2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nführt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, Der Tatrichter\nhat die Strafe nach § 213 StGB (1. Alternative) gemildert,\nweil das Tatopfer, der Vietnanese Tg BB De, den Angeklagten, einen Landsmann, durch Mißachtung berechtigter\nGeldforderungen und‘ des nach vietnamesischer Vorstellung\nbedeutsamen sozialen Rangunterschiedes gekränkt und sodann\ndurch demonstrative Ungehörigkeiten zum Zorn gereizt und\n\nauf der Stelle zur Tat hingerissen hat. Nach Auffassung des\nTatrichters kommt eine \"weitere Milderung gemäß §§ 21,\n\n49 StGB ... nicht in Betracht\", weil \"gerade die Provokation\ndurch Binh. ... zur. erheblich verminderten Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten\" geführt hat und \"andere Umstände, die für\n\n-3-\n\n- 3 - | 2\n\nsich allein betrachtet die Annahme eines minder schweren\nFalles rechtfertigen\", nicht vorliegen (UA S. 28).\n\nDie zuletzt genannte Strafzumessungserwägung läßt besorgen, daß der Tatrichter von einer falschen Rechtsansicht\nausgegangen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Um-\n\n. stand nach § 50 StGB nur \"einmal\", nämlich entweder für\ndie eines minder schweren Falles oder für die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB berticksichtigt werden darf,\nliegen nicht vor. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war\nnach Auffassung des Tatrichters erheblich vermindert, weil\nder angetrunkene Angeklagte, der sich bereits über die\nRespektlosigkeit des TED BEE Deerregt hatte, durch dessen Ungehörigkeit (Werfen von Bierflaschen gegen das Fernsehgerät des Angeklagten) in \"hochgradige\" Erregung und\n\"große Wut\" versetzt worden ist (ua S. 23, 24). Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit\nist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme eines\nminder schweren Falles nach § 213 StGB (BGH Urteil vom\n\n24, August 1976 - 1 StR 482/76, mitgeteilt bei Holtz MDR\n\n- 1977, 106, 107). Hierfür genügt es, daß der Täter ohne\neigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur\n\nTat hingerissen worden ist (§ 213 StGB, 1. Alternative).\nDer Tatrichter kann dem Umstand, daß der \"Zorn\" des Angeklagten über die in § 213 StGB vorausgesetzte Wirkung hinaus eine hochgradige, die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Erregung ausgelöst hat, bei der Strafzu-\n\nmessung zusätzlich berücksichtigen, indem er die aus dem\nStrafrahmen des § 213 StGB hergeleitete Strafe nach den\n88 21, 49 Abs. 1 StGB weiter mildert. § 50 StGB hindert\nihn daran nicht (vgl. auch BGH NJW 1980, 950).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-22/5-str-870-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-22/5-str-870-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.503613+00:00"}}