{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-01-22_5_StR_815_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-01-22","aktenzeichen":"5 StR 815/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":":.5 StR 815/84 u 9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maurer Dieter E En zu: Ge,\n\ngeboren am EB 95° in CE,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Steinsetzer Dieter . EEE aus DONE,\ndert geboren am EEE 1557,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\n-2- | :7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\n+\nBundesanwalt (EEE\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten EB,\n\nRechtsanwalt GEM au: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Lu\n\nJustizangestellte 8 |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fü\nund Lindner wird das Urteil des Schwurgerichts\n\n‘in Braunschweig vom 21. Mai 1984 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG ründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten EB und Le\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen und wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution\nin Tateinheit mit Zuhälterei zu jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\nDie Zeugin Michaela WB ist nicht vereidigt worden. Das\nSchwurgericht hat beschlossen, gemäß § 61 Nr. 5 StPO von ihrer\nVereidigung abzusehen, nachdem die Staatsanwaltschaft und die\nVerteidiger, nicht aber die Angeklagten auf die Vereidigung\nverzichtet hatten. Diese konnten sich hierzu überhaupt nicht\näußern, weil sie während der Vernehmung der Zeugin nach\n\n§ 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 26, 218; LM Nr. 3 zu StPO 1975 § 338 Ziff. 5 = NJW 1976,\n1108 = MDR 1976, 501; StVert 1983, 3; NStZ 1983, 181 = bei\nHoltz in MDR 1983, 281, 282; StVert 1984, 102) nicht wieder\n\n-L-\n\n-Lk- 54\n\nhineingelassen worden waren, bevor das Gericht das Absehen\nvon der Vereidigung beschlossen und die Zeugin entlassen hatte.\nDamit ist § 59 StPO verletzt worden.\n\nDer Mangel ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Dazu\nhätte das Gericht entweder die Zeugin vereidigen oder erneut\nihre Nichtvereidigung anordnen müssen, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Eine solche Entscheidung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\nergangen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Angeklagten,\nnachdem sie wieder zur Verhandlung zugelassen waren, ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vereidigung der Zeugin\nverzichtet hätten. '\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die Zeugin im Falle ihrer Vereidigung anders ausgesagt hätte und das Gericht darauf zu\neiner für die Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen\nwäre.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-22/5-str-815-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-22/5-str-815-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.473457+00:00"}}