{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-01-22_5_StR_786_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-01-22","aktenzeichen":"5 StR 786/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"' 5 StR 786/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Andreas N GER aus Touw\ndort geboren an EEE :9657,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Lers WO aus Ho,\ndort geboren am GERN '>°7.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2- ;\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em aus GEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Nb,\n\nRechtsanwalt En au: ER\nals Verteidiger des Angeklagten WW,\n\nJustizangestellte HB\nals. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten N.\n\n\"und WB wird das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 10. Mai 1984, soweit es diese\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch wegen Mordes\nund\n\nb) in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\n\nhat, zurückverwiesen.,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBL\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten des Mordes sowie der\ngefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, schuldig’ befunden. Sie hat gegen den Angeklagten NEED eine Jugendstrafe von acht Jahren drei Monaten und gegen den Angeklagten\nWEBER unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung eine\nJugendstrafe von neun Jahren verhängt. Die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügenden Revisionen dieser\n‚Angeklagten führen zur Teilaufhebung der Schuldsprüche und.\nzur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie un-\n\nbegründet,\n\nI. Zutreffend beanstariden beide Beschwerdeführer, daß ihren\ngesetzlichen Vertretern entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258\nAbsätze 2 und 3 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden\nist. Allerdings kann sich das auf die Schuldsprüche wegen\ngefährlicher Körperverletzung und Raubes nicht ausgewirkt\nhaben. Die Beschwerdeführer haben diese Taten entsprechend\nden Feststellungen eingeräumt (UA S. 17, 19, 33, 34). Dagegen kann die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Mordes\nauf dem Verfahrensfehler beruhen. Beide haben zwar auch hier\nden äußeren Sachverhalt zugegeben. Sie haben aber ebenso wie\nder frühere Mitangeklagte Sg erklärt, sie hätten den Tod .\ndes Opfers nicht gewollt und mit ihm auch nicht gerechnet\n(UA S. 37).. Daß sich ihre gesetzlichen Vertreter hierzu schon\nbei deren: Anhörung vor Abschluß der Beweisaufnahme geäußert\nhaben, ist den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nnicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Daß sie\nsich nicht selbst zum letzten Wort gemeldet haben, schließt\nnicht sicher: aus, daß sie noch Ausführungen zur subjektiven\n\n-5- WA\n\nTatseite hätten machen und dadurch das Urteil zugunsten der\nBeschwerdeführer hätten beeinflussen können.\n\nDie Schuldsprüche wegen Mordes und die Strafaussprüche gegen\ndie Beschwerdeführer können daher keinen Bestand haben.\n\nII. Die von den Beschwerdeführern weiter erhobenen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu\nverwerfen,.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-22/5-str-786-84","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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