{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-01-15_5_StR_759_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-01-15","aktenzeichen":"5 StR 759/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _759/84 3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank WE -\n\nohne festen Wohnsitz,\n\n: geboren am EEE 1960 in \"ii\nKreis NEED.\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: DEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nNY\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 17. August 1984 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nführen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das\nSchwurgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten zu\nUnrecht eingestellt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in\nseiner Stellungnahme vom 14. November 1984 zutreffend\n\nausgeführt:\n\n\"In Übereinstimmung mit der auch in der Revision des\nAngeklagten vorgetragenen Ansicht ist für eine Verfahrenseinstellung deshalb, weil die Zeugen für eine\nunmittelbare Vernehmung durch das erkennende Gericht\nnicht zur Verfügung stehen, kein Raum. Das Gesetz sieht\nfür diesen Fall die Verlesung von Zeugenaussagen nach\n§ 251 Abs. 1 und 2 StPO vor. Das ist nicht von Art\nund Schwere des Tatvorwurfs abhängig, auch nicht auf\nArt und Zahl der Zeugen beschränkt. Ob nur so erhobene\nBeweise zur Überzeugungsbildung genügen, ist Sache der\n\n-L- 3\n\ntatrichterlichen Beweiswürdigung. Das ist auch der\nPlatz, wo etwa verbleibenden Zweifeln gegebenenfalls\ndurch eine Sachentscheidung Rechnung getragen werden\nkann und muß. Für eine - vom Angeklagten erstrebte -\nUrteilsänderung gemäß § 354 Abs. 1 StPO ist ebenfalls\nkein Raum ...\n\nEs bedarf jedenfalls zunächst der Feststellung des\n\nInhalts der Zeugenaussagen und alsdann der Mitteilung\n\nder Gründe, weshalb ihnen - auch in ihren gegebenenfalls\nübereinstimmenden und sich geganseitig stützenden Teilen -\netwa nicht gefolgt werden könne. Die Andeutung bloß\nhypothetischer Zweifel (UA S. 5/6), ohne den Inhalt\n\nder Aussagen überhaupt festzustellen und sich mit\n\nihnen inhaltlich auseinanderzusetzen, genügt nicht.\n\nDaß eine erneute Hauptverhandlung zu Feststellungen im\nSinne der Anklage führt, ist auch nicht etwa von vornherein auszuschließen. An eine unmittelbare Vernehmung\ngerade des Hauptbelastungszeugen, des im wesentlichen\ngeständigen Mittäters ICE, war - wie aus dem Rechtshilfeersuchen (Bd. II Bl. 316 ff. d. A.) folgt - von\nvornherein nicht gedacht; eine erbetene richterliche\nVernehmung liegt mit dem Inhaltsprotokoll des Bezirksgerichts Magdeburg über die gegen den Zeugen JB\ngeführte Hauptverhandlung vor.\"\n\n-5- 3\n\nSoweit der Verteidiger in der Revisionsverhandlung bei seinem Antrag auf Freisprechung geblieben ist, haben sich keine\nneuen Gesichtspunkte ergeben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/5-str-759-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/5-str-759-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.124205+00:00"}}