{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-01-08_5_StR_823_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-01-08","aktenzeichen":"5 StR 823/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 823/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n“in der Strafsache\ngegen\n\n1. Nils‘ SS ER 4 au: Ho\ndort geboren am EEE 1962,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Holger MB aus on,\ngeboren an EEE 1955 in u,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Si und\nME wird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 22. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\n1. dahin geändert, daß\n\na) die Verurteilung des Angeklagten Sg\nwegen tateinheitlicher Nötigung und Bedrohung\n\nb) die Verurteilung des Angeklagten Ms\nwegen Beihilfe auch zur tateinheitlichen\n\nNötigung\nentfallen,\n\n2. in der Maßregelanordnung gegen den Angeklagten\nSCHE mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte MB hat die Kosten seines\n‘ Rechtsmittels zu tragen.\nÜber die Kosten der Revision des Angeklagten\nSEE nat die neu entscheidende Strafkammer\nzu befinden. |\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n1. Zur Revision des Angeklagten SB»:\n\n\"a) Nötigung (UA S. 31, 55) und Bedrohung (33/35, 55) dienten\njeweils nur der Durchführung des Raubes und treten deshalb\ndemgegenüber zurück; die abschließende Nötigung (UA S. 38)\nhat das Landgericht von der Strafverfolgung ausgeschlossen\n(UA S. 59). Die tateinheitliche Freiheitsberaubung dauerte\njedenfalls über die Raubvollendung an (UA S. 38/39). Diese .\nÄnderung des Schuldspruchs ist indessen ohne Einfluß auf\ndie Strafzumessung, da sich das tatsächliche Gewicht der\nTat dadurch nicht ändert.\n\nb) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Anwendung des § 66 Abs.\nStGB (UA S. 67). Es ist anerkannt, daß es bei den Vorverurteilungen nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht auf die Höhe\nder Gesamtstrafe, sondern auf die der Einzelfreiheitsstrafen ankommt (BGHSt 24, 345; 26, 152, 153/154; BGH in\nNJW 1972, 1869).. Dem genügen jedenfalls nicht die Feststellungen zur am 16. August 1978 verhängten Jugendstrafe\nvon zwei Jahren (UA S. 10). Sie lassen nämlich nicht erkennen, daß der Angeklagte wenigstens wegen einer der ihr\nzugrundeliegenden (und zwar Symptom-)Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26,\n152); sie sprechen eher dagegen, weil die einbezogene\nJugendstrafe von einem Jahr wegen mehrerer Taten verhängt\n(UA S. 5/7) und auch die Erhöhung dieser Jugendstrafe um\nein weiteres Jahr durch insgesamt vier weitere Taten veranlaßt war (UA S. 10).\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist indessen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB\nnicht ausgeschlossen. Dessen Voraussetzungen Können sich\naus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 u.a. wegen vollendeter bzw. versuchter Vergewaltigung in drei Fällen\n\nzu einer Jugendstrafe von drei Jahren und der Verurteilung\nim vorliegenden Verfahren ergeben. Nach den sinngemäß\n\nauch für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB geltenden\n(vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 476/75 -)\nGrundsätzen von BGHSt 26, 152 wird der Tatrichter zu\nprüfen haben, ob der Angeklagte wenigstens wegen zwei\n\nder Taten aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 Jugendstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verwirkt hat.\nDabei wird jedoch zu beachten sein, daß es insoweit nur\ndarauf ankommt, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die\neinzelnen Taten bewertet hat, nicht aber auf eine nachträgliche Bewertung durch den jetzt erkennenden Richter;\nfehlt es an entsprechenden Nachprüfungsmöglichkeiten, können\ndie förmlichen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht angenommen werden (BGH bei Holtz in MDR 1980, 628).\n\nSchon mangels tatsächlicher Feststellungen dieser Art kann\ndas Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 2 StGB\nstützen 1äßt. Im übrigen handelt es sich insoweit - anders\nals nach Abs. 1 dieser Vorschrift - um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die nicht durch die des\nRevisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24, 345, 348).\nFür diese Ermessensentscheidung wird der vollständigkeitshalber auf BGH in NJW 1976, 300, 301 hingewiesen; Erwägungen\nzu den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sind\n\nim Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB auch richt unzulässig\n\n(BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 - 5 StR 475/81 - bei\nMösl in NStZ 1982, 456, 457).\"\n\n2. Zur Revision des Angeklagten Maui:\n\n\"Zur (auch über die Raubvollendung andauernden) Freiheitsberaubung übersieht die Revision, daß das Landgericht\nnur von einer Tat, damit (gleichartiger) Tateinheit ausgegangen ist, also das Verhalten des Angeklagten rechtlich im Sinne der Revision gewürdigt hat. Den Einwänden\nzur tateinheitlichen Nötigung ist mit der beantragten\nSchuldspruchberichtigung Rechnung getragen. Auf den\nStrafausspruch kann das bei dem dadurch nicht geänderten\ntatsächlichen Gewicht des Verhaltens des Angeklagten\nkeinen Einfluß haben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/5-str-823-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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