{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-12-18_5_StR_689_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-12-18","aktenzeichen":"5 StR 689/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar: :‘\nf\n\n5 StR 689/84\n\nwir\nikua.:. un\nWit..ves\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz BemB aus Scham,\ngeboren am, MB 1949 in HmEEEmEn,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus REED\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor eEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Hildesheim\nvom 8. Juni 1984\n\na) im Schuldspruch wegen Mordes,\nb) in allen Rechtsfolgeaussprüchen mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\n\ndas Landgericht Braunschweig zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt,\nist zum Teil begründet.\n\n1. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Tochter Michaela heimtückisch und grausam 1. S. des\n\n8 211 Abs. 2 StGB getötet, bestehen durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe weisen nicht zweifelsfrei aus, daß\ner aus feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer gehan-\n\ndelt und ihm aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die\n\n-L-\n\nihn bei der Tat beherrscht hat, Schmerzen und Qualen zugefügt hat. Dem Schwurgericht war es nach Anhörung zweier Sachverständiger, deren Stellungnahmen es \"nach kritischer Würdigung gefolgt ist\", nicht möglich, ein \"dominantes Motiv\"\ndes Angeklagten festzustellen (UA S, 45, 47, 53). Zugunsten\ndes Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er Michaela\nin erster Linie deshalb getötet hat, weil er glaubte, zum Beste:\ndes Kindes zu handeln. Das verträgt sich nicht damit, daß die\nTat gleichermaßen von \"eigensüchtigen und moralisch zutiefst\nverwerflichen\" und von \"äußerst verwerflichen\" Beweggründen\nmitgetragen worden ist (UA S. 58, 59).\n\n2. Der Schuldspruch wegen Totschlags an seiner Tochter Susanne\nist frei von Rechtsfehlern. Das Urteil war im Strafausspruch\nauch insoweit aufzuheben, weil der Senat nicht auszuschlie-Ben vermag, daß die Höhe der Strafe von der Verurteilung wegen Mordes mitbeeinflußt worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-18/5-str-689-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-18/5-str-689-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.524281+00:00"}}