{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-12-11_5_StR_777_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"5 StR 777/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 777/84 AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hasso GC EHE aus S@WB-VeiiEm,\ngeboren am WS. EEEEEB 1959 in Os Ci,\n\nwegen Diebstahls n,a.\n\n2. 74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1984 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GEB wird\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteii des Landgerichts Osnabrück vcm 13. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nInsoweit wird die Sache an das Schöffengericht\nin Osnabrück, das auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten GEB\nbetrifft, ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer schließt aus, daß der Mitangeklagte\nGwW@EB den Angeklagten GEB bei seiner Aussage vor\nder Kriminalpolizei zu Unrecht belastet habe, selbst\nwenn GW damals seine Freilassung nur für den Fall\nin Aussicht gestellt worden sein sollte, daß er den\nVerkäufer der gestohlenen Geräte namhaft mache. Denn\njedenfalls nach der Freilassung des Mitangeklagten\nCu, \"auf jeden Fali aber heute’, sei 'nicht der\ngeringste Grund' dafür ersichtlich, daß dieser immer\nnoch wahrheitswidrig an seiner den Angeklagten CB\n\n- 3 -\n\n- 3 - A354\n\nbelastenden Aussage festhalten müsse; es wäre nämlich\nfür GW 'mit keinerlei Risiko verbimien „.., jedenfalls jetzt den wahren Täter zu nennen, wenn dies\nnicht der Angeklagte GEB gewesen sein sollte!\n\n(UA S. 12).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß. die Strafkammer\naußer acht gelassen hat, daß der Mitangeklagte Gwai\nfür den Fall, daß er angäbe, nicht der Angeklagte\nGEB, sondern ein anderer habe ihm die gestohlenen\nGeräte verkauft, er habe GWWÜR mithin zu Unrecht belastet, naheliegenderweise mit einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - möglicherweise auch wegen\nFreiheitsberaubung (vgl. Anklageschrift, Bl. 184/Bd. I\nd. Strafakten) - rechnen müßte. Eine Auslegung der Erwägungen der Strafkammer dahin, im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage vor der Polizei hätte GweB ohne\nweiteres.einen Weg gefunden, diese Angaben nunmehr ohne\ndas Risiko eigener Strafverfolgung zu widerrufen, oder\ner hätte die Aussage widerrufen, weil er - möglicher-\n\nweise aufgrund seiner relativ einfachen Struktur (UA S,. 11) -\n\nein Risiko, wegen wahrheitswidriger Belastung des Angeklagten GB strafrechtlich belangt zu werden, nicht\ngesehen habe, läßt der eindeutige Wortiaut des Urteils\nnicht zu. Das Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit\nfeststellen, daß die Strafkammer der Einlassung des Mitangeklagten Cw@W, au. der die Verurteilung des Angeklagten Ge allein beruht, auch ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung gefolgt wäre.\n\nBei der gegebenen Sachlage bedarf es keiner Vertiefung,\nob durchgreifende Bedenken gegen die Beweiswürdigung\nauch deshalb bestünden, weil die Strafkammer - was in\n\nA534\n\ndiesem Zusammenhang nahegelegen hätte - keine Erwägungen\ndarüber angestellt hat, ob der Mitangeklagte Gwa#\nGrund zu einer konstanten Falschbelastung des Angeklagten CE zenabt haben könnte, weil er dadurch einen\nDritten vor Strafverfolgung - oder gar sich selbst vor\ndem Vorwurf der Mitwirkung an den Vortaten - schützen\nwollte. Auf die mit der Revision srhobenen Verfahrensrügen und die ausdrücklich erhobenen sachlich-rechtlichen\nEinwände, die durchweg offensichtlich unbegründet sind,\nkommt es ebenfalls nicht an.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n. Herrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/5-str-777-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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