{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-12-04_5_StR_701_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-12-04","aktenzeichen":"5 StR 701/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 701/84 ALT YEL-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektromeister Eberhard P CsmEEEEEEEE>\n\naus Heap,\n\ngeboren am 8. EB 1942 in ICH ( Pomiiiiiie) ,\nzur Zeit in Haft,\n\n2, die Gastwirtin Anna H uEEREEEED geborene Ma\naus Dem,\ngeboren am WB. WER 1949 in Fesn Kreis VidEEmmEp\njetzt Lo,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nen 727\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1984 gemäß\n\n§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Pe und\nHe wird das Urteil des Landgerichts Stade\nvom 2. Januar 1984 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n“der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen\nbegründet:\n\n\"Beide Revisionen wenden sich mit Erfolg gegen die nachstehenden\nErwägungen des Landgerichts (UA S. 35):\n\nAngesichts einer Gesamtwürdigung der Beweisumstände\nund des Tatgeschehens ist die Kammer überzeugt, daß\ndie Angeklagten, auch angesichts der merkwürdig redseligen Briefe an die Lam@i9 Ortspolizei und den\n\nEhemann der Eigentümerin Beil, die Täter der beiden\nBrandstiftungen sind.\n\nDarüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nämlich nicht zu\ndiesen Briefen und deren Inhalt, auch nicht zu ihrem Verfasser.\nDabei kann dahinstehen, ob die Erwägung des Landgerichts zu\n\nden 'merkwürdig redseligen'!' Briefen schon wegen mangelnder\nEindeutigkeit zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß\n\n3 AdE\n\ngibt. Ihr muß nicht - mit dem Verständnis der Revision -\n\ndie Bedeutung beigemessen werden, daß auch daraus unter-\n\nstützend auf die Täterschaft der Angeklagten geschlossen\n\nwird, sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, daß\ndie Briefe den übrigen Schlüssen nicht entgegenstünden.\n\nIn jedem Fall aber hat das Landgericht diesen Briefen nicht\njede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen. Mangels\nnäherer Feststellungen ist aber keine revisionsrechtliche\nNachprüfung möglich, ob der Inhalt der Briefe ihre tatsächliche Beurteilung sowie die daraus gezogenen - wie auch\n\nimmer gearteten - Schlüsse ermöglicht. Zwar kann dem Tatrichter\nnicht vorgeschrieben werden, wie er was in tatsächlicher\nHinsicht beurteilt und welche Schlüsse er daraus zieht. Seine\nErwägungen müssen aber, um sie nach den Maßstäben von u.a.\nBGHSt 26, 56, 63 beurteilen zu können, insoweit nachvollziehbar sein. Daran fehlt es hier.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nAuf die weiteren Revisionsangriffe sowie auf die\nKostenbeschwerde des Angeklagten PP kommt es\nhiernach nicht mehr an.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki\n\nALT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-04/5-str-701-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-04/5-str-701-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.970441+00:00"}}