{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-11-20_5_StR_733_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-11-20","aktenzeichen":"5 StR 733/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 733/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt J u zus Weuiui,\ndort geboren am &, WW 1959,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAER\n\nARE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 20. November 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Kurt JE\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 8. Mai 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO in\nsämtlichen diesen Angeklagten betreffenden\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an ei-\n‚ ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie wit Rücksicht auf § 302 Abs. 2 StPO nicht wirksam beschränkte Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen hat sie hinsichtlich der Strafaussprüche Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß nach der\nJeweils ausdrücklichen Umschreibung der angewandten\nStrafrahmen (UA S. 30/31, 32, 33) nicht auszuschließen\nist, das Landgericht könne übersehen haben, daß § 49\nAbs. 1 StGB nicht nur nach seiner Nr. 3 zur Herabsetzung des Mindestmaßes, sondern nach seiner Nr. 2\n\n3 - AÄF\n\nauch zu der des 'Höchstmaßes der angedrohten Strafe führt.\nNach der Höhe der wegen des Betäubungsmittelvergehens und\nwegen der schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen (UA S. 32, 34) kann auch nicht davon ausgegangen werden, diese Strafen hätten sich ausschließlich an\ndem zutreffend bestimmten Mindestmaß der Strafandrohung\nausgerichtet; es 1äßt sich vielmehr nicht ausschließen,\ndaß sie auch von der (möglicherweise) unzutreffenden\nHöchststrafe bestimmt waren, Wegen des Zusammenhangs der\nZumessungsgründe müssen daher die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden, über die der Tatrichter erneut zu\nbefinden hat, wobei er Gelegenheit haben wird, den Einwänden der Revision, insbesondere den an § 35 BtMG anknüpfenden, ggf. ausdrücklich Rechnung zu tragen.\n\nAuf die Verfahrensrüge, die auch nur den Strafausspruch\nbetrifft, kommt es damit nicht mehr an.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/5-str-733-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/5-str-733-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.518202+00:00"}}