{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-11-20_5_StR_648_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-11-20","aktenzeichen":"5 StR 648/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 648/84 Zurck an 7S 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Gastwirt Saverio P mm aus GCEEEEEEEEED.\n\ngeboren am @. MED 1944 in Pi (IH),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Säachbezeichnung: DEE u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ner 126\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. November 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepe]\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Basdorf\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE und\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten Pe und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 6. April 1984,\nsoweit es den Angeklagten Pa betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 - ARE\n\nGründe\n\nl. Die Revision des Angeklagten Pe dringt mit der Rüge\ndurch, daß eine Frage des Verteidigers an den Zeugen LB\nzu Unrecht zurückgewiesen worden ist.\n\nDer Zeuge IWW, der als Informant für das Landeskriminalamt\ntätig gewesen ist (UA S. 30), hatte u.a. ausgesagt, er habe\ndem Angeklagten PB Diamanten zum Kauf angeboten und auch\neinen Tausch von Diamanten gegen Heroin zur Diskussion gestellt (UA S. 25). Der Verteidiger des Angeklagten Pe fragte\nden Zeugen LBS nacn der Herkunft der Diamanten und nach der\nAnschrift des Lieferanten (Bd. III Bl. 2 d.A.). Nachdem der\nVorsitzende diese Frage. mit der Begründung, es sei kein \"unmittelbarer Sachzusammenhang zu diesem Verfahren ... zu\nerkennen\" (aa0), zurückgewiesen und der Verteidiger einen\nGerichtsbeschluß beantragt hatte, \"bestätigte\" die Strafkammer die Entscheidung des Vorsitzenden mit der Begründung,\ndie Herkunft der von L@WWB angebotenen Steine sei \"für die\nEntscheidung ohne Bedeutung\" (Bd. III Bl. 2, 7 d.A.).\n\nDie Gründe, die die Strafkammer für die Zurückweisung der\nFrage angegeben hat, geben keine Auskunft über die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Kammer und sind schon\ndeswegen unzureichend (vgl. BGHSt 13, 252, 255). Sie entsprechen auch sonst nicht dem Gesetz (8 241 Abs. 2 StPO). Fragen\ndürfen nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückgewiesen werden,\n\nwenn sie ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören. Dafür,\ndaß die Frage ungeeignet war, insbesondere den Zeugen bloßstellen oder die Beweisäufnahme zu verfahrensfremden Zwecken\nmißbrauchen sollte, war nichts ersichtlich. Mit seiner\nBemerkung, der Gegenstand der Frage sei für die Entscheidung\nohne Bedeutung, hat das Gericht auch nicht dargetan, daß\n\ndie Frage nicht zur Sache gehöre. \"Nicht zur Sache\" gehören\nFragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den\nGegenstand der Untersuchung beziehen. Erwägungen, die nach\n\n8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisamtrages\n\n4. Ab\n\nwegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache\nführen können, rechtfertigen noch nicht die Zurückweisung\neiner Frage nach § 241 Abs. 2 StPO. Darauf, ob die Frage\n\nnach Meinung des Gerichts erheblich ist, kommt es nicht an,\nein Urteil hierüber soll sich das Gericht erst bilden, wenn\n\nes die Antwort gehört hat (BGH NStZ 1984, 133 = Strafverteidiger 1984, 60; BayrObLG GA 1964, 210 = JR 1964, 389\nm.Anm. Peters).\n\nHier bezog sich die Frage jedenfalls mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung: Der Zeuge L@&MB natte behauptet, mit\ndem Angeklagten PB über den Umsatz von Heroin und Diamanten\nverhandelt zu haben. Erörterungen über die Herkunft der angeblich lieferbaren Diamanten konnten die Seriosität der Angaben\ndes Zeugen beleuchten, insbesondere, wenn zweifelhaft wurde,\nob die Diamanten überhaupt existierten. Außerdem gehörte zum\nGegenstand der Beweisaufnahme die Frage, ob und in welchem\nUmfang der Zeuge LEW für das Landeskriminalamt tätig gewesen\nist. \"Zur Sache\" gehörte deshalb auch die Erwägung, ob etwa\ndas Landeskriminalamt gleichermaßen hinter dem Angebot der\nDiamantenlieferung und hinter den Verhandlungen über einen\nAnkauf von Heroin stand. Die Frage des Verteidigers nach der\nHerkunft der Diamanten zielte ersichtlich auch in diese\nRichtung.\n\nZwar hat der Tatrichter den Zeugen L@MEB für weitgehend\nunglaubwürdig gehalten und deswegen seine Bekundungen nur\ninsoweit verwertet, als sie durch andere Beweismittel bestätigt worden sind (UA S. 28). Das Gericht hat sich aber\nbei der Verurteilung maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen\nKa und ME gestützt (UA Bi. 21, 22). Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß das Gericht die Aussagen dieser\nZeugen anders gewürdigt hätte, wenn sich im Anschluß an die\nFrage des Verteidigers ergeben hätte, daß die Zeugen KB\nund MB den Zeugen LEMB entgegen ihren eigenen Angaben\n(UA S. 22) veranlaßt hatten, mit dem Angeklagten PeWe über\nDiamanten- und Heroingeschäfte zu verhandeln.\n\n. AZ\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg. Sie weist zu Recht darauf hin,\ndaß nach den Besonderheiten dieses Falles (UA S. 14) die\nAusführungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat,\nden Angeklagten Pa als Täter zu verurteilen (UA S. 39\nbis 40), nicht ausreichen.\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster ‚Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/5-str-648-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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