{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-10-23_5_StR_659_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-10-23","aktenzeichen":"5 StR 659/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rs Bunde...\nDienste 2 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter P EEE aus Cu,\ngeboren am W. NEED 1960 in wei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung\n\nYelteirne\n\n050\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Göttingen vom\n3. Juli 1984 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Schwurgericht begründet seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sowohl mit der Aussage der Zeugin\nMarlis OWEB, sie habe beobachtet, wie der Angeklagte mit\neinem Kanister das Haus J@Bstraße @M betreten habe, als\nauch mit der folgenden Erwägung:\n\n\"Der Angeklagte hingegen hatte nicht nur einen Schlüssel\nzum Haus J@Mstraße @ W und somit ungehinderten Zutritt,\nsondern auch ein Motiv, nämlich Verärgerung wegen der Auseinandersetzung mit R@EB und der darauf erfolgten Kündigung sowie der Ungewißheit hinsichtlich einer zukünftigen\nBleibe\" (UA S. 26).\n\nBei der Strafzumessung führt die Kammer indessen aus:\n\n\"Zu Lasten des Angeklagten hat sie den - wenn überhaupt vorliegenden - nichtigen Anlaß der Tat gewertet, nämlich Verärgerung gegenüber RB\" (vA Ss. 32).\n\nDiese Wendung läßt erkennen, daß der Tatrichter noch Zweifel\nhatte, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat über die Eheleute RB verärgert war. Wenn er gleichwohl die - mögliche -\nVerärgerung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung zu dessen\nNachteil berücksichtigt hat, so hat er damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel im [latsächlichen zugunsten des\nAngeklagten zu werten sind. Er gilt nicht nur für die umnittelbar erheblichen Tatsachen, sondern auch für solche Tatsachen,\naus denen auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache geschlossen wird (Indizien). Der Schuldspruch darf auf sie nur gestützt werden, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit über-\n\nzeugt ist,\n\nDa das Urteil schon auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist,\nkommt es auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht an,\ndas Schwurgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-23/5-str-659-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-23/5-str-659-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.406512+00:00"}}