{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-10-16_5_StR_643_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-10-16","aktenzeichen":"5 StR 643/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“er Borteiir ots on nit sde Ars\nDienswiteile !i co. 1. 1 weil\n2 sın Ena/en ikeni.n:9unaiiviembng)\n\nWiunlchesettabs 4)\n\n42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunk- und Fernsehmonteur\n\nGerhard L aus Ca,\ndort geboren an. EB 1953,\n\ndie Umschülerin Marina L eEEEEEE geborene Den\naus H@-,\ngeboren am. EB 1955 in EB,\n\nden Maler Alfonso R En - F EEE\n\naus Ha,\ndort geboren an BB. EB 1951,\n\nden Angestellten Roger Michael A ED\naus CE,\ngeboren am &B. EB 1945 in Nociuiimiimm, i\n\nwegen Betrugeg u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1984\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Marina Li,\nRe -Feii und AU wird das Urteil der Großen\nStrafkammer bei dem Amtsgericht Celle\n\na) soweit der Angeklagte Rep-FeiiiB verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten\nMarina LEW und A\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nMarina LOW und AUBEEED sowie die Revision des\nAngeklagten Gerhard L@8 werden als unbegründet\nverworfen. Der Angeklagte Gerhard LE hat die\nKosten seiner Revision zu tragen. \"\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten RED -F hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Wahlverteidiger des Angeklagten RemEa-F ei, Rechtsanwalt Schib aus KB, hatte mit einem Schreiben\n\nvom 16. Mai 1984 gebeten, ihm die Akten für einen Tag nach\nKB zu übersenden (Bd. IV Bl. 22 d. A.). Das einen Tag\nspäter beim Gericht eingegangene Schreiben wurde dem Vorsitzenden erst am 28. Mai 1984 vorgelegt (a.a.0. Bl. 32).\nDer Verteidiger Rechtsanwalt Sch@iiB beantragte zu Beginn der Hauptverhandlung am 30. Mai 1984 mit der Begründung,\ner habe keine Akteneinsicht gehabt, das Verfahren gegen den\nAngeklagten Ra -FeiB auszusetzen (a.a.0. Bl. 40). Dieser\nAntrag wurde durch Gerichtsbeschluß mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aussetzung habe und daß sein Schreiben dem Vorsitzenden\n\n\"nicht vorgelegt\" worden sei; selbst bei unverzüglicher\nVorlage \"wäre eine Übersendung der Akten im Hinblick auf die\nnotwendigen Vorbereitungen des Gerichts nicht mehr möglich\ngewesen\" (a.a.0. Bl. 43).\n\nMit diesem Verfahren ist die Verteidigung des Angeklagten\n\nin unzulässiger Weise beschränkt worden. Die Hauptverhandlung hätte jedenfalls unterbrochen werden müssen, um\n\ndem Verteidiger Rechtsanwalt Sch die Akteneinsicht\n\n(§ 147 StPO) zu ermöglichen. Bei dem nicht überdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache,\n\nin der keine Untersuchungshaft vollzogen wurde, hätte\n\neine Zeitspanne ausgereicht, die das Verfahren nicht unangemessen verzögerte. Der Verteidiger Rechtsanwalt Schi»\nhatte sich rechtzeitig um Akteneinsicht bemüht. Der Zeitpunkt,\nzu dem er um die Übersendung der Akten gebeten hatte, war\nnicht verspätet; das folgt auch daraus, daß die Akten noch\n\nam 28. Mai 1984 einem U Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers erwog, in seine\nGeschäftsräume überlassen worden sind (Bd. IV Bl. 39, 39 c\n\nd. A.). Falls der Vorsitzende die Übersendung der Akten nach\nKB wesen der größeren Entfernung aus zeitlichen Gründen\nfür untunlich hielt, hätte er das dem Rechtsanwalt Schaue\nmitteilen müssen, damit dieser Gelegenheit erhielt, sich in\n\nder verbleibenden Zeit auf andere Weise Aktenkenntnis\n\nzu verschaffen. Dadurch, daß der Antrag des Rechtsanwalts\nSch dem Vorsitzenden zu spät vorgelegt worden ist,\nwurden die Rechte dieses Verteidigers nicht eingeschränkt.\nDer Umstand, daß schon ein Pflichtverteidiger beigeordnet war,\nführt ebenfalls zu keiner Einschränkung dieser Rechte\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - 4 StR 594/77 -).\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Marina LE und Aa\nhaben nur zum Teil Erfolg. Hier führt die sachlich-rechtliche\n\nNachprüfung des Urteils zur Aufhebung der Strafen:\n\na) Seine Entscheidung, die gegen die Angeklagte Marina Le\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nnicht zur Bewährung auszusetzen, hat der Tatrichter unter\nanderem damit begründet, daß die Angeklagte \"in einer Bewährung versagt\" habe (UA S. 25). Die einzige Vorstrafe\n\nder Angeklagten, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, ist erst nach der Tat verhängt worden, die Gegenstand des vorliegenden Urteils ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Hinweis des Tatrichters auf ein Versagen\nwährend der Bewährungszeit nicht allein für die Entscheidung\nnach § 56 Abs. 2 StGB, sondern auch für die Bemessung der\nFreiheitsstrafe bedeutsam gewesen ist. Der Senat hat deswegen den gesamten Strafausspruch gegen die Angeklagte\nMarina LEW, also die Einzelstrafe wegen versuchter Geldfälschung und die nach § 55 StGB gebildete Gesamtstrafe,\naufgehoben.\n\nb) Im Hinblick auf den Angeklagten AB hat der Tatrichter\n\nin den Mittelpunkt seiner Strafzumessungserwägungen die \"äußerst\nzahlreichen und sich in schneller Folge häufenden Vorstrafen\"\ngestellt; nach den Urteilsgründen soll eine empfindliche\nFreiheitsstrafe dem Angeklagten MB \"deutlic.ı vor Augen\n\n3\n\nführen, daß seine fortwährenden Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht mehr ohne ganz erhebliche strafrechtliche\nKonsequenzen hingenommen werden\" (UA S. 27). Die Wendung\n\"fortwährend\" deutet auf eine kriminelle Betätigung ohne\nlängere Unterbrechungen hin. Nach den Feststellungen ist\nder Angeklagte AMD jedoch vor der jetzt abgeurteilten Tat\nletztmals im November 1975 verurteilt worden (UA S. 10).\n\n3. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-16/5-str-643-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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