{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-10-16_5_StR_426_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-10-16","aktenzeichen":"5 StR 426/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Dier tete .\n\n5 StR 426/84 lierlinistl :, nn\n(alt: 5 StR 709/83) Mu\nAF2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fernfahrer Manfred K GE aus ACH,\ndort geboren am MW. EM 1956,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nALL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE> aus EENED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte NE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nATL\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 13. Februar 1984\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision gegen das angefochtene Urteil, das nur noch\nden Straf- und Maßregelausspruch betrifft, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form\nerhoben worden sind, offensichtlich unbegründet. Das Urteil\nhält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand, Das\ngilt auch für die Strafzumessungsgründe im Falle Di.\nHier ist zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden,\ndaß es außer dem als vollendete Vergewaltigung gewerteten\nEindringen in den Scheidenvorhof \"vorher und nachher noch\ndazu kam, daß er die Geschädigte gezwungen hat, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen ..., und daß der Angeklagte vor dem Eindringen in den Scheidenvorhof bereits\nversuchte, sein Glied in den After einzuführen ...; und daß\ner anschließend noch zweimal den Versuch unternahm, sein\nGlied in den After einzuführen und noch ein weiteres mal\nversuchte, sein Glied ganz in die Scheide einzuführen\"\n\n(UA S. 9). Nach Ansicht der Revision ist diese Erwägung\nunvereinbar mit der rechtskräftigen Feststellung, daß der\nAngeklagte den Mundverkehr nur einmal, und zwar vor der\nvollendeten Vergewaltigung, erzwungen hat. Der Revision ist\nzuzugeben, daß die Wendung \"vorher und nachher\" mißver-\n\nAL\n\nständlich ist. Ersichtlich sollte aber mit dieser Wendung\nnur ausgedrückt werden, in welchem zeitlichen Verhältnis\n\ndie Gesamtheit der im folgenden näher bezeichneten sexuellen\nHandlungen (Mundverkehr; Versuche, das Glied in den After\nund nochmals in die Scheide einzuführen) zu der vollendeten\n\nVergewaltigung gestanden hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-16/5-str-426-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-16/5-str-426-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.173289+00:00"}}