{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-10-16_5_StR_372_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-10-16","aktenzeichen":"5 StR 372/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 372/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim W CNN ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am BB. EB 1925 in wu,\n\nzur Zeit in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nDier ons.\n\nWillens. 2a\n\nOo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus ED\n' als Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nBZ\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten VE zegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n27. Dezember 1983 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den seit 1949 vielfach vor allem wegen Betruges vorbestraften Angeklagten, gegen den bereits\ndreimal Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, wegen\nBetruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen wegen fortgesetzten und zum Teil gemeinschaftlichen Betruges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und\nerneut seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes sich gegen die Schuldsprüche in den Fällen 1 und 2 und\ngegen die Strafaussprüche wendet.\n\n2, Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Ange-\n\nTFT\n\nklagten und seiner Taten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß\ner infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr.\n3 StGB). Der Angeklagte hat durch seine Betrügereien schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-16/5-str-372-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-16/5-str-372-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.155740+00:00"}}