{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-08-07_5_StR_405_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-08-07","aktenzeichen":"5 StR 405/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 405/84 7 02% |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria Ilona W eu zus St,\ngeboren am. EM 1955 in DAB,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n2 - q\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n22. Februar 1984 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBZ\n\nGründe\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten,\nmit der sie das Verfahren des Landgerichts beanstandet und\nVerletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag der\nAngeklagten auf Anhörung eines Sachverständigen, daß die\nVoraussetzungen des § 21 StGB gegeben seien, rechtsfehlerhaft im Urteil zurückgewiesen, ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist nach 8 24h Abs.\n\n4 Satz 1 StPO gerechtfertigt. Was der Tatrichter im einzelnen zur Begründung seiner Sachkunde ausführt, läßt diese\ngerade nicht vermissen, weist sie bei der hier nicht schwierigen Beweisfrage dagegen hinreichend aus (UA S. 14).\n\n2. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Es liegt kein Anhalt dafür\nvor, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung, das Henmungsvermögen der Angeklagten sei jedenfalls nicht erheblich vermindert gewesen, sich von rechtsfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Er ist von der nicht sonderlich hohen\nBlutalkoholkonzentration von max. 1,8 o/oo ausgegangen. Die\naffektive Erregung, in der sich die als Bardame ersichtlich\nalkoholgewohnte Angeklagte befand und die \"durchwachte Nacht\"\nhat er ebenfalls berücksichtigt (UA S. 13, 16). Daß er zusätzlich bei seiner Entscheidung das \"situationsgerechte\nVerhalten\" der Angeklagten einbezog, ist hier nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat zu Recht die Anforderungen\nan das Hemmungsvermögen hoch angesetzt, weil es sich um ein\nTötungsdelikt gehandelt hat (BGH Urteil vom 5. Juli 1968\n\n- 5 StR 266/68 - S. 5/6; Urteil vom 29. September 1974\n\n- 3 StR 143/74 -).\n\n3. Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg beanstanden, daß\ndas Schwurgericht, das ohnehin einen minder schweren Fall\nnach § 213 StGB angenommen hat, von einer Versuchsmilderung\nkeinen Gebrauch gemacht hat. Diese kommt in der Regel dann\nnicht in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, daß die Tat ein hohes\nMaß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deshalb der\nVollendung nahegekommen ist (BGH NUW 1962, 355, 356; Urteile\nvom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 - bei Dallinger MDR 1974, 721;\nvom 18. Dezember 1979 - 5 StR 678/79 -; vom 4. Juni 1981\n\n- 4 StR 246/81 -). Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen in ihrem Zusammenhang diesen Grundsätzen. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, daß die Angeklagte \"durch\nAusführung der zwei tiefen Messerstiche... alles getan hat,\num nach ihrer Vorstellung ihren Verlobten zu töten\" (UA S.\n15). Sie war von \"unbedingtem Vernichtungswillen beseelt\"\n(UA S. 10). Das Tatopfer konnte \"gerade noch\" durch eine\nOperation gerettet werden (UA S, 15).\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki\n\nZU","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-07/5-str-405-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-07/5-str-405-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.538864+00:00"}}