{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-08-07_5_StR_312_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-08-07","aktenzeichen":"5 StR 312/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 312/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Druckerei-Kaufmann Hans-Josef\n\ngeboren am RM. EM 1929 in Tamm,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nA EEE\n\nHK 02%\n\naus Bm,\n\n2 - FE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n7. August 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 1983 nach\n§ 349 Abs, 4 StPO-\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall\n\nB V 3 der Urteilsgründe (Anklage vom 25. Mai 1981)\n\nwegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden\nist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nals unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entschei-\n\nden hat.\n4. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und\n\nEntschädigungsentscheidung in dem angeführten\nUrteil ist damit gegenstandslos.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei\nFällen, wegen Steuerhinterziehung und wegen Verletzung der\n\n- 3.\n\nBuchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Möünaten verurteilt. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision ist mit Ausnahme des unter 2 angeführten\nRechtsmangels aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall\n\nder Rückzahlung \"eines gewissen Prozentsatzes\" der Einlagen\nan Kommanditisten (sogenanntes \"Kick-back\") und der Zahlung\nvon \"verschlüsselten\" Provisionen an vermittelnd tätig gewordene Angehörige steuerberatender Berufe (sogenannte \"Kanalgebühren\") wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte bei\nallen Einzelakten die Fortsetzungstat pflichtwidrig gehandelt und die einzelnen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft dadurch geschädigt hat.\n\nOb die Gesellschaftsverträge der Kommanditgesellschaft und\nder persönlich haftenden GmbH die Zahlung solcher Beträge\nverbot, kann der Senat nicht prüfen, weil das Landgericht\ndiese Teile der Gesellschaftsverträge nicht mitteilt. Allein\nder Umstand, daß diese Verträge ein solches Verhalten des Angeklagten nicht ausdrücklich erlaubten (UA S. 71) machte diese Zahlungen, die \"ersichtlich im Interesse der GmbH & Co KG\"\nerfolgten (UA S. 124), nicht pflichtwidrig. Die Zahlung von\nProvisionen an Mitglieder steuerberatender Berufe war dem\nAngeklagten, der diesem Berufsstand nicht angehörte, nicht\nverboten. Der Angeklagte zahlte die in Betracht kommenden\n\nn- %\n\nBeträge, weil er hoffte, damit die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und die Vermittlung derartiger Beteiligungen\nattraktiver zu gestalten. Das hielt er für erforderlich, weil\num diese Zeit eine Vielzahl von Abschreibungsgesellschaften\nauf dem Markt um Kommanditkapital warben (UA S. 70/71). Er\nließ sich deshalb bei seiner Handlungsweise von dem wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft leiten und schob nicht\n\"willkürlich\" Vermögensgegenstände der Gesellschaft anderen\nzu.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, kommt es nicht\ndarauf an, daß der Kommanditgesellschaft ein Vermögensschaden entstanden sei. Eine Kommanditgesellschaft besitzt keine\nRechtspersönlichkeit. Die Schädigung ihres Gesamthandsvermögens ist deshalb nur dann ein für § 266 StGB bedeutsamer\nVermögensnachteil, wenn den einzelnen Gesellschaftern ein\nVermögensschaden entstanden ist (BGH Urteil vom 29. November\n1983 - 5 StR 616/83 = wistra 1984, 71 = b. Holtz MDR 1984, 277).\nDazu verhält sich das ‘angefochtene Urteil nicht. Der Senat\nkann unter diesen Umständen nicht prüfen, bei welchen Gesellschaftern und in welchem Umfang durch die von dem Angeklagten veranlaßten Zahlungen ein Vermögensschaden eingetreten ist, zumal bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesanmtbetrachtung nicht außer acht gelassen werden darf, daß die erstrebte Vermehrung des Eigenkapitals der Gesellschaft von\n\nder Zahlung der \"Schmiergelder\" abhängig war.\n\n3. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall\n\nB V 3 der Urteilsgründe kann auch die übrigen Strafaussprüche beeinflussen. Der Senat hat deshalb alle Strafaussprüche aufgehoben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in\nvollem Umfang zu verwerfen,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-07/5-str-312-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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