{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-07-17_5_StR_376_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-07-17","aktenzeichen":"5 StR 376/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"029\n74\n\n5 StR 376/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Josef N ME aus DEE ı. > CD,\ngeboren am. Em 1939 in Du,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n2. 4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen von\n\n14. Oktober 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung\nin zwei Fallen verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt\nzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommen-\n\nund Gewerbesteuern verurteilt worden ist, greift eine\nVerfahrensbeschwerde durch. Der Angeklagte hatte mit dem \"Beweisamtrag 2\" vom 25. August 1983 (Bd. I Bl. 212, 222 d.A.) die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, durch\n\ndas die folgenden Behauptungen bewiesen werden sollten:\n\n(1) Der Steueramtinann Rp habe bei Forderungen des Angeklagten\ngegen seine Werber keine Abschreibung vorgenomuen;\n\n(2) die Forderungen gegen Werber, die in den Jahren 1972 bis\n1976 unter Zurücklassung von Schuldsalden ausgeschieden waren,\nhätten mit mindestens 95 % abgeschrieben werden müssen;\n\n(3) bei einer solchen Abschreibung hätte der Angeklagte keine\n\nsteuerpflichtigen Einkünfte gehabt.\n\nDas Landgericht hat den Antrag in der Hauptverhandlung vom\n29. August 1983 (Bd. I Bl. 228, 229 d.A.) mit der folgenden\n\nIL\n\nBegründung zurückgewiesen: Es sei schon erwiesen, daß der Zeuge\nREED dei Forderungen gegen die Werber keine Abschreibungen\nvorgenoumen habe; \"das Vorhandensein solcher offenen Forderungen\nsowie ihre unsichere Beitreibbarkeit und ihre Behandlung seitens\nder rirma N@B\" ergebe sich schon aus den Angaben des Angeklagten\nund aus Zeugenaussagen; das beantragte Gutachten betreffe \"nur\ndie daraus zu zZiehenden steuerrechtlichen Folgerungen, deren\n\n. Beurteilung jedoch Aufgabe des Gerichts\" sei.\n\nMit dieser Begründung durfte der Antrag, das Gutachten eines\nSachverständigen einzuholen, nicht abgelehnt werden. Die Straf-Kammer hat ersichtlich nicht nur das behauptete Verhalten des\nZeugen Reg, sondern auch den Umstand für erwiesen gehalten,\ndaß rorderungen gegen Werber an unsicherer \"Beitreibbarkeit\"\nlitten. Die Frage, wie diese rorderungen \"nach der betrieblichen Struktur und den Erfahrungen in den Vor- und Folgejahren\"\n(Bd. I Bl. 222 d.A.) zu bewerten waren, betraf nicht allein die\nAnwendbarkeit steuerrechtlicher Rechtssätze. Sie war vielmehr\nder Begutachtung durch einen Sachverständigen zugänglich.\n\nDie Bewertung von rorderungen des Steuerpflichtigen ist zwar,\nebenso wie die Bewertung anderer Wirtschaftsgüter im Sinne des\n8 6 EStG, Gegenstand steuerrechtlicher Vorschriften (§ 6 Abs. 1\nNr. 2 EStG) und von Rechtsanwendungsgrundsätzen, die in der\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 67, 47 = BStBl. 1958\nIII 271; BFH 73, 187 = BStBl. 1961 III 336; BFH 134, 27 =\nBStBl. 1981 II 766) und im Schrifttum (vgl. z.B. Herrmann/Heuer/\nRaupach, Einkommensteuern und Körperschaftssteuern, 19. Aufl.\n\n8 6 EStG Rdn. 905 ff, Littmann/Grube, Einkommensteuerrecht,\n\n13. Aufl., 1981 8 6 EStG Rdn. 423 ff; Schmidt/Seeger, EStG,\n3.Aufl. 1984 8 6 Anm. 48) erläutert worden sind. Hierbei geht\nes u.a. um die rragen, in welchem Umfang pauschale Wertberichtigungen zulassig sind und welche Gesichtspunkte bei der\nBewertung notleidender rorderungen herangezogen werden dürfen\n(BrH 73, 183 = BStBl. 1961 III 336; BrH 88, 204 = BStBl. 1967\nIII 336). Innerhalb solcher steuerrechtlicher Grenzen ist die\n\nBewertung von rorderungen einschließlich der Wertberichtigung\n\nBr 7.\n\nSache einer umfassenden tatsachlichen Beurteilung; es geht\ndabei unter anderen um die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit\nund Zahlungswilligkeit der Schuldner und der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den betroffenen\nSchuldnern. Bei dieser Beurteilung kann sich der Tatrichter\nder Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Dieser kann ihn\n\nbei der Einschätzung der für die Bonität der rorderungen\nmaßgeblichen Tatsachen unterstützen und über Erfahrungssätze\nunterrichten, die sich beispielsweise auf die Realisierbarkeit\nvon rorderungen der in Rede stehenden Art beziehen. Auf ein\nsolches Sachverständigengutachten zielte der Antrag vom\n\n25. August 1983. Er war deshalb als Beweisamtrag nach den\nMaßstaben des § 244 Abs. 3, 4 StPO zu bescheiden. Der Beschluß,\nmit dem das Landgericht die Begutachtung abgelehnt hat, geht\nauf diese Maßstabe nicht ein. Er läßt insbesondere nicht\nerkennen, ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde\n\n(8244 Abs. 4 Satz 1 StPO) für sich in Anspruch genommen hat.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern auf diesem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht, abweichend von den\nBerechnungen des Zeugen Rp, \"Abschreibungen auf Forderungen\ngegen Vertreter vorgenommen\" (UA S. 30 f). Die vom Landgericht\nanerkannte Ertragsminderung von 1.741 DM für das Jahr 1972,\n\nvon 1.000 DM für das Jahr 1973, von 13.00u DM für das Jahr 1974\nund von 8.000 DM für das Jahr 1975 bei einem - allerdings\n\nnicht näher belegten und erläuterten - \"Betrag an solchen\nAußenständen\" in Höhe von 130.000 DM (VA S. 37) bleibt jedoch\nweit hinter der Wertberichtigung zurück, die wit dem Beweisamtrag angestrebt worden ist. Insbesondere hat die Strafkammer\nvon der Wertberichtigung alle offenen Forderungen ausgeschlossen,\num deren Realisierung sich der Angeklagte nicht bemüht hatte\n\n(UA S. 31).\n\nIT. Der Zusammenhang der Gesichtspunkte, die für die Höhe der\nEinkommen- und Gewerbesteuern einerseits und der Umsatzsteuern\n\nandererseits maßgeblich sind, führt dazu, daß auch die Ver-\n\nYa\n\nurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht bestehenbleiben\nkann. Die Umsatzsteuern, die der Angeklagte nach den rFeststellungen hinterzogen hat, betreffen denselben Steuerzeitraum\nwie die hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuern. Die\nForderungen des Angeklagten, deren Bewertung Gegenstand des\n\nzu Unrecht abgelehnten Beweisamtrages war (vorstehend zu I),\nhatten nach den reststellungen ihren Entstehungsgrund darin,\ndaß das Konto des Angeklagten von den Geschäftspartnern,\ninsbesondere von den Verlagen, wegen der an ihn ausgezahlten\nProvisionen rückbelastet wurde, wenn Abonnements, die die\nWerber des Angeklagten hereingeholt hatten, gekündigt oder\nannulliert worden waren (UA S. 31). Der Angeklagte forderte\n\nin solchen rällen von den Werbern die Provision zurück, die\n\ner ihnen gezahlt hatte (vgl. UA S. 9). Den zu Lasten des\nAngeklagten erfolgten Rückbelastungen lag eine Rückgängigmachung der vom Angeklagten erbrachten Leistungen (§ 3\n\nAbs. 9 UStG) zugrunde. Dieser Sachverhalt konnte zugunsten\n\ndes Angeklagten zu einer Berichtigung der Umsatzsteuern führen\n(vgl. jetzt § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit 8 17 Abs. 1 UStG;\n\ns. auch Mößlang bei Solch/Ringleb/List UStG, 3.Aufl. § 17\n\nRdn. 35). Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber,\n\nob dies bei der reststellung der erzielten Umsätze (VA $S. 17)\nberücksichtigt worden ist. Den Umfang rückgängig gemachter\nsteuerpflichtiger Leistungen hätte der Tatrichter, zumindest\nals Ergebnis einer Schätzung, mitteilen müssen. Das war auch\nnicht mit Rücksicht auf den Rechtsgrundsatz des § 370 Abs. 4\nSatz 3 AO 1977 entbehrlich; es handelte sich hier nicht um\neine Ermäßigung der Umsatzsteuern aus \"anderen Gründen\"\n\n(8 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977), sondern um die richtige Bestimmung\n\nder Umsätze, auf die sicn die hinterzogenen Steuern beziehen.\n\nFH\n\nIII. Da hiernach das Urteil in vollem Umfange aufzuheben ist,\n\nbraucht der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen nicht einzugehen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nzugleich für Dr.Niepel,\nder in Urlaub ist Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-17/5-str-376-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-17/5-str-376-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.742307+00:00"}}