{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-07-10_5_StR_349_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-07-10","aktenzeichen":"5 StR 349/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 349/84 27 or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Drucker Ibrahim Ye aus Hei,\ngeboren am B. ED 1954 in Im (TEE),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter ’am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n| Rechtsanwalt ED aus GEEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n16.. Februar 1984 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt\nist,\n\nb) in allen Rechtsfolgenaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts .\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n6\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge insoweit\ndurch, als der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln verurteilt ist.\n\nDer Tatrichter hat keine ausreichenden Feststellungen zum\nSchuldumfang getroffen. Die Angabe, der Angeklagte habe \"jedenfalls erheblich über der von ihm in der Hauptverhandlung\neingeräumten Menge\" von 600 bis 700 g Haschisch erworben und\nweiterverkauft, reicht auch als Mindestfeststellung nicht aus,\nIm übrigen ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus der\nHöhe des sichergestellten Geldbetrages die Menge des Rauschgifts ergeben soll, mit der der Angeklagte gehandelt hat.\n\nAus den neu zu treffenden Feststellungen über diese Menge wird .\nsich ergeben, ob ein Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt.\nIn diesem Zusammenhang wird.es sich empfehlen, den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Haschischs festzustellen. Die\nAusführungen des Tatrichters UA S, 10, nach denen derartige\nFeststellungen schlechthin entbehrlich sein sollen, treffen\nnicht zu. Bei der Frage des Verfalls des sichergestellten\nGeldbetrages wird die Entscheidung BGHSt 28, 369 zu beachten sein.\n\n- 5 _ [7\n\nDer Senat hat wegen des Zusammenhangs auch die Einzelstrafe\nfür den Verstoß gegen das Ausländergesetz aufgehoben. Insoweit sind die Angriffe gegen den Schuldspruch offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts,\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/5-str-349-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/5-str-349-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.482097+00:00"}}