{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-07-10_5_StR_308_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-07-10","aktenzeichen":"5 StR 308/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m 0X)\n\n5 StR 308/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\" gegen\n\n1. den Reparaturschlosser Roland BB aus Bei,\n\ndort geboren am MR EB 1957,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Einzelhandelskaufmann Michael GC EB „aus Bei,\n\ngeboren am &. EEEEEB 1944 in Reime,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2 - 7,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Sitzung,\n\nRichter am Landgericht EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP aus EEE für den Angeklagten BR,\nRechtsanwalt > aus EEE für den Angeklagten Gimme\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten BB und\nCEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 15. September 1983 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisionen beider Angeklagter haben keinen Erfolg.\n\n1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen\nsind offensichtlich unbegründet. Hierzu nimmt der Senat auf\ndie Ausführungen in den zugestellten Anträgen des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) vom 3. Mai 1984\nBezug. Soweit darin einzelne Rügen für unzulässig gehalten\nwerden, sind sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Sachbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht ist auf Grund früherer Geständnisse des\nAngeklagten BE und weiterer Beweismittel auf rechtsfehlerfreie Weise zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Angeklagte den Tod der Frau veR Me durch Drosseln herbeigeführt hat. Die Strafkammer hat anschließend - auf Einlassung des Angeklagten CE hin - lediglich geprüft, ob\nes ausgeschlossen war, daß der Tod bereits wenige Minuten\nnach dem Drosseln eintrat. Hiermit hat sich das Landgericht\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Die Zeitangaben in den Urteilsgründen sind mit den\ngetroffenen Feststellungen vereinbar,\n\n= M\n\nDie Nachprüfung auf die von beiden Beschwerdeführern erhcobene allgemeine Sachrüge hin läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/5-str-308-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/5-str-308-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.464708+00:00"}}