{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-07-10_5_StR_246_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-07-10","aktenzeichen":"5 StR 246/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 246/84 026\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Dirk S 2 HE aus Nm,\ngeboren am MW. EEE 1920 in Cm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEED au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 5. Dezember 1983\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAH\n\nGründe\n\nIl. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\nl. Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO kann nicht darauf gestützt\nwerden, daß in der Hauptverhandlung eine einzelne Person\nzugegen gewesen ist, die von der Ausschließung der Dffentlichkeit betroffen war.\n\n2. Für die Beschlußfassung nach §§ 247 Satz 1 StPO brauchte\n\ndie Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt zu werden. Denn\n\nder Gerichtsbeschluß nach § 172 Nr. 4 GVG schloß alle Vorgänge\nein, die mit der Vernehmung der l3jährigen Zeugin KB in\nenger Verbindung standen oder sich unmittelbar aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten,\n\nfür den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war (vgl.\n\nBGH GA 1972, 184, BGH Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198 -).\n\n3. Die Rüge einer Verletzung der §§ 230, 338 Nr. 5 StPO\nscheitert schon daran, daß nicht mit ausreichender Bestimmtheit behauptet worden und auch nicht erwiesen ist, daß die\nZeugin KB bereits entlassen war und sich entfernt hatte,\nbevor der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen und\nüber den Inhalt der in seiner Abwesenheit (§ 247 StPO)\nerstatteten Aussage der Zeugin unterrichtet wurde.Ob das\nFragerecht des Angeklagten verletzt worden ist, bleibt nach\ndem Revisionsvorbringen offen. Der Beschwerdeführer behauptet\nnicht, daß er oder sein Verteidiger nach Wiederzulassung des\nAngeklagten auch nur angedeutet hätten, der Angeklagte wolle\nder Zeugin noch Fragen stellen oder stellen lassen. Das blieb\ndem Angeklagten auch nachträglich unbenommen (vgl. BGHSt 22,\n289, 297). Den Umstand, daß in Abwesenheit des Angeklagten\neine Entscheidung nach § 61 Nr. 1 StPO getroffen worden ist,\ngreift die Revision nicht an.\n\n4. Die im Zusammenhang mit der telefonischen Befragung der\n\nArzte Dr. Ag und Dr. MED erhobene Verfahrensrüge\nist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht den vom Vorsitzenden mitgeteilten wesentlichen\n\nInhalt des Telefongesprächs wiedergibt.\n\na gy\n\n5. Die Beanstandung, daß das Landgericht kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin KB eingenolt\n\nhat, wird ebenfalls den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht gerecht. Den Beschiuß, mit dem das Landgericht den auf\nEinholung des Gutachtens gerichteten Beweisamtrag abgelehnt\n\nhat, teilt die Revision nicht mit.\n\nIl. Das Urteil] hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Das gilt auch für die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt\nhat. oo\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann rleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/5-str-246-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/5-str-246-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.446535+00:00"}}