{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-07-03_5_StR_231_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-07-03","aktenzeichen":"5 StR 231/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_231/84\n\nfR 02:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nShanmugasundaram R EEE zus JS (SED Im),\ndort geboren an 9. EEE 1553,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n88\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision hat Erfolg mit einer Verfahrensrüge, die sich\nauf den \"Hilfsbeweisamtrag\" nach Anl. V zum Protokoll vom\n12. Januar 1984 (Bl. 120, 129 d.A.) bezieht. Dieser Antrag\ndurfte in den Urteilsgründen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß es sich um einen Beweisermittlungsamtrag\nhandele und daß es auf die unter Beweis gestellte Tatsache\nnicht ankomme (UA S. 8). Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.\n2 StPO) verpflichtete hier das Gericht, sich über die Namen\nder von der Luftfahrtgesellschaft \"Dep Amp\" in\nBerlin beschäftigten Staatsangehörigen von S@B IB zu\nunterrichten. Die Notwendigkeit eines solchen, wegen der\ngeringen Zahl der aufgeführten Personen mit einfachen\nMitteln und ohne nennenswerten Zeitaufwand durchführbaren\nAufklärungsversuchs mußte sich dem Gericht aufdrängen.\n\nDenn der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung damit\nverteidigt, daß der \"polizeiliche Hinweisgeber\", der nach\ndem Verteidigungsvorbringen ersichtlich mit dem im Beweisamtrag genannten \"Informanten\" identisch ist, ihn zu einem\n\n-3 - ff\n\nfalschen Geständnis gedrängt habe (UA S. 6).\n\nZu Unrecht nimmt der Tatrichter an, es komme nicht auf die\nTatsache an, die nach dem Antrag des Angeklagten durch das\nZeugnis des zu ermittelnden \"Informanten\" bewiesen werden\nsollte. Der Angeklagte hat in seinem Antrag behauptet, der\nals Zeuge benannte \"Informant\" habe ihm bei dem Zusammensein\nam Tage der polizeilichen Vernehmung \"im einzelnen erklärt\",\nwas der Angeklagte gegenüber der Polizei \"angeben solle,\n\nwie es denn auch geschehen sei\", Der Antrag mußte im\nZusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten, er sei\nvon dem \"Hinweisgeber\" zu einem falschen Geständnis bewegt\nworden, ausgelegt werden. Auf dieses Verteidigungsvorbringen\nweisen die Urteilsgründe ausdrücklich hin (UA S. 6). Das\nLandgericht durfte deshalb dem Antrag an anderer Stelle der\nUrteilsgründe nicht damit begegnen, der Angeklagte habe\nnicht behauptet, daß der Zeuge ihn zu einem falschen Geständnis angestiftet habe (UA S. 8).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/5-str-231-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/5-str-231-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.160679+00:00"}}