{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-07-03_5_StR_145_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-07-03","aktenzeichen":"5 StR 145/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\n5 StR 145/84\n5 StR 146/84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Oberregierungsrat Hans-Joachin W EEEEEEEn\naus\n. EEE 1940 in Komp,\n\ngeboren am\n2. den Amtmann Jürgen M EB 4 aus Boa,\ngeboren am 8. m 1943 in Or EEE ,\n\naus Es\n\ngeboren an. ED 1917 in Ste,\n\n4. den Amtsinspektor Hans E EB aus HoB\ngeboren am WB. EEB 1930 in Sc iii, j\n\n5. den Hauptsekretär Erich u, aus Hoi,\ngeboren an. EREED 1939\" in Hi j\n\n3. den Deu, i. R. Wilhelm R EB\n\nwegen Strafvereitelung\n\n(5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EERENEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: En\n\nfür den Angeklagten Vin.\n\nRechtsanwalt Dr. Ip aus EEEEEEED\n\nfür den Angeklagten Mei,\n\nRechtsanwalt GB aus EEE\nfür den Angeklagten RB,\n\nRechtsanwalt GEB au: GEEEEEEEEEEEEENED\nfür den Angeklagten Ei,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus ED\nfür den Angeklagten Gen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Urteile des Landgerichts Hildesheim\nvom 21. Februar 1983 und vom 25, April 1983\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den An-\n\ngeklagten: im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu.\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n25\n\nu - ES\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten WB und Me vom\nVorwurf der tateinheitlich begangenien Gefangenenbefreiung\nund der Strafvereitelung im Amt sowie die Angeklagten Re,\nEEEED und Ge von Vorwurf der Gefangenenbefreiung in\nTateinheit mit Strafvereitelung im Amt und Bestechlichkeit\nfreigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die\nvon dem Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, rügen\n‘die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben im\nErgebnis keinen Erfolg.\n\n1. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß die\nAusführungen des Landgerichts zum Gefangenenbegriff mißverständlich sind. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen\nzu werden. Nach den Gründen beider Urteile war den Angeklagten nicht zu widerlegen, daß sie die Vollzugslockerungen\nnicht mißbräuchlich gewährt haben, sondern davon ausgegangen sind, sich dabei in den Grenzen des Strafvollzugsgesetzes zu halten. Demnach fehlt es hier jedenfalls an wesentlichen Voraussetzungen der inneren Tatseite einer Gefangenenbefreiung.\n\n2. Aus denselben Gründen scheitert auch eine Verurteilung\nwegen Vollstreckungsvereitelung im Amt (§§ 258, 258 a StGB).\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen den Freispruch der Angeklagten EB und GegiB von dem Vorwurf der Bestechlichkeit gehen fehl, Mit Recht hat das Landgericht die\nEntgegennahme eines gebrauchten Büroschranks und eines\n\n35\n\ngebrauchten Drehstuhls, die beide als staatliches Eigentum\ninventarisiert worden und in der Vollzugsanstalt verblieben\nsind, nicht als. Annahme eines Vorteils durch die Angeklagten angesehen.\n\n4. Die \"Gesamtschau\", die die Staatsanwaltschaft vermißt,\nergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die\ntatsächliche Würdigung hat der Senat hinzunehmen. Sie ist\nrechtsfehlerfrei,.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/5-str-145-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/5-str-145-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.130641+00:00"}}